Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach dem Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidenten sowie des Bundes in NRW diverse Bereiche mit Zugangsbeschränkungen belegt. Neu eingeführt wurde, dass einige Bereiche nur noch bei einem Nachweis von 2G, 2G+ oder 3G betreten bzw. in Anspruch genommen werden dürfen. Somit gelten auch in Köln neue bzw. erweiterte Regelungen. Bei CityNEWS geben wir hier eine Übersicht, welche Regeln jetzt in Köln gelten!
CityNEWS gibt hier eine Übersicht was in Köln gilt!
Welche Einrichtungen und Veranstaltungen sind untersagt?
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden folgende Einrichtungen geschlossen:
- Clubs
- Diskotheken
- Karaoke-Bars
- Tanzlokale
- ähnliche Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko
Ebenso sind vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- sowie Disko-Partys und ähnliches) untersagt.
Der Betrieb von Swingerclubs und vergleichbaren Angeboten, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten ist untersagt.
Bis vorerst einschließlich 31. Januar 2022 sind Publikumsmessen untersagt, wenn sie im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von mehr als 750 Personen ausgerichtet wären.
Wo gilt die Regelung von 2G?
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Die 2G-Regel gilt u.a. für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme von:
- Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote. Ausgenommen sind: Der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt. Die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig.
- Handwerk und Dienstleistung unterliegen im Regelfall nicht der 2G- oder 3G-Regel (Ausnahmen bestehen z.B. für körpernahe Dienstleistungen, siehe unten). Verkaufen Handwerker oder Dienstleister in ihrem Geschäftslokal Waren, die nicht mit der gleichzeitigen Erbringung ihrer Handwerksleistung bzw. Dienstleistung verbunden sind, gilt für den Verkauf jedoch die 2G-Regelung – es sei denn, das Handwerk oder die Dienstleistung ist unter den vorgenannten Ausnahmen bereits aufgeführt (dann auch für den Verkauf “kein G”).
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstigen Kultureinrichtungen
- Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstigen Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen
- Chorproben
- Weihnachtsmärkten und Volksfesten und vergleichbaren Freizeitveranstaltungen wie z.B. Floh- und Trödelmärkten
- Tierparks, zoologischen Gärten
- Freizeitparks
- Spielhallen
- reinen Freibädern (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen; hier gilt die Coronabetreuungs-Verordnung) und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
- Sonnenstudios (s. auch den Punkt “Wo gilt die Regelung von 2G+?”)
- Sportveranstaltungen
- die gemeinsame Sportausübung im Freien (Training und Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (Profi- und Amateursport). Ausnahmen bestehen für Teilnehmern an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z.B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen). Hier reicht für Erstgeimpfte übergangsweise bis zur zweiten Impfung ein maximal 48 Stunden zurückliegender bescheinigter negativer PCR-Test aus. Bei Schülern ab 16 Jahren wird auch in diesem Fall der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Berufssportler benötigen keinen Nachweis einer ersten Impfung, um die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.
- Messen, die nicht unter 3G fallen; Publikumsmessen sind untersagt, wenn sie im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von 750 Personen ausgerichtet wären
- Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G fallen
- Gesellschaftsjagden
- sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum (all jene Veranstaltungen, die nicht ausdrücklich unter 3G fallen)
- körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen)
- Friseurdienstleistungen, bei denen die dienstleistende Person oder die Kunden statt einer FFP-2-Maske lediglich eine medizinische Maske trägt
- touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sowie touristische Busreisen
- Fahrschulunterricht sowie Fahrerlaubnisprüfungen. Übergangsweise sind diese Leistungen auch für nicht geimpfte oder genesene Personen zulässig, sofern sie mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten. Diese Personen müssen über einen aktuellen bescheinigten negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske (jeweils ohne Ausatemventil) tragen.
Die 2G-Regel gilt nicht für:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren.
- Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attests und bis zu 6 Wochen danach aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können; für diesen Personenkreis ist ein negativer Testnachweis erforderlich. Bis einschließlich 16. Januar 2022 sind auch Schülern im Alter von 16 und 17 Jahren zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten den immunisierten Personen gleichgestellt.
- Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs
Wo gilt die Regelung von 2G+?
Die Regelung von 2G+ (geimpft oder genesen und zusätzlich getestet) besagt, dass nur noch immunisierte Personen, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können, an bestimmten gesellschaftlichen Aktivitäten teilhaben können. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
Der negative Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Die Regelung von 2G+ gilt für Besuche, Teilnahme oder die Inanspruchnahme von:
- gemeinsamer Sportausübung in Innenräumen (Training und Wettkampf) in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (Profi- und Amateursport). Ausnahmen bestehen für Teilnehmende an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z.B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen). Hier reicht für Erstgeimpfte übergangsweise bis zur zweiten Impfung ein maximal 48 Stunden zurückliegender bescheinigter negativer PCR-Test aus. Bei Schülern ab 16 Jahren wird auch in diesem Fall der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Berufssportler benötigen keinen Nachweis einer ersten Impfung, um die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.
- Hallenschwimmbädern (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungs-Verordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist (z.B. Fitnessstudios)
UPDATE: Laut Coronaschutz-Verordnung dürfen Hallenschwimmbäder, Wellness-Einrichtungen und auch Sonnenstudios nur von geimpften Personen besucht werden dürfen, die zusätzlich einen negativen Test vorzeigen müssen. Gegen diese Regelung von 2G+ hatten zwei BSonnenstudio-Betrieber mit Erfolg geklagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am 03.02.20222 die Regeln von 2G+ für Sonnenstudios gekippt.
Das Land NRW habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es bleibt aber bei der 2G-Regel für Sonnenstudios, so das Gericht.
- Betriebskantinen, Schulmensen und Hochschulmensen und vergleichbaren Einrichtungen für die Nutzung durch Personen, die nicht dem Betrieb oder der Einrichtung angehören (die Abholung von Speisen ist weiterhin zulässig)
- gastronomischen Angeboten (die Abholung von Speisen ist weiterhin zulässig). Ausnahme: Die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen ist auch zulässig, wenn diese über einen aktuellen bescheinigten negativen Testnachweis verfügen.
- gemeinsamen Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerischen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei zulässigerweise auf das Tragen von Masken verzichtet wird
- Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen (Maßstab: Mitsingen / Schunkeln) in Innenräumen, soweit diese nicht verboten sind
- privaten Feiern mit Tanz (z.B. Hochzeiten) in Innenräumen, wenn das Tanzen nicht den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet
- sexuellen Dienstleistungen in Bordellen, Prostitutionsstätten, ähnlichen Einrichtungen sowie außerhalb von Einrichtungen
Die Regelungen von 2G+ gelten nicht für:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren.
- Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attest und bis zu 6 Wochen danach aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Für diesen Personenkreis ist ein negativer Testnachweis erforderlich.
- Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs.
Wo gilt die Regelung von 3G?
Die 3G-Regel (geimpft, genesen, oder getestet) besagt, dass nur noch immunisierte Personen oder negativ getestete Personen an bestimmten Angeboten, Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen können.
Der negative Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Die 3G-Regel gilt für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme insbesondere von:
- Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG (regelt die Versammlungsfreiheit) im öffentlichen Raum – in Innenräumen
- Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmern
- Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse,
Nutzung von Hochschulbibliotheken (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien) und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige (einrichtungsfremde Personen siehe 2G) - Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
- Kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
- Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verkäufer oder Großabnehmer zugänglich ist, und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden
- Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter (sofern geselliger Charakter, gilt 2G)
- Beerdigungen und standesamtliche Trauungen
- Friseurdienstleistungen, wenn sowohl die dienstleistende Person als auch die Kunden eine FFP2-Maske tragen
- Nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen negativen Testnachweis vorlegen),
Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen). - Die städtischen Dienstgebäude in Köln dürfen nur von immunisierten oder getesteten Personen betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die von der Stadt Köln vorgeladen oder sonst einbestellt sind. Schließlich erfasst diese Regelung nicht Verwaltungsangehörige.
Die 3G-Regel gilt nicht:
- in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs
- für medizinische und pflegerische Dienstleistungen (z.B. Arztbesuche, aber auch medizinische Fußpflege)
Welche Regeln gelten bei Veranstaltungen?
Bei Veranstaltungen nach Regeln von 2G oder 2G+ der Coronaschutz-Verordnung mit mehr als 250 Zuschauenden gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung:
- Hier darf bei Veranstaltungen die über 250 Zuschauern hinausgehende Kapazität nur bei 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
- Insgesamt sind höchstens 750 Zuschauern, gleichzeitig anwesende Besuchern oder Teilnehmern zulässig.
- Mehr als 750 teilnehmende Personen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- die Auslastung in Innenräumen darf maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Personen,
- die Auslastung im Freien darf maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen,
- es gilt für die Veranstaltung die Zugangsregelung 2G+,
- es besteht für die Veranstaltung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske,
- es handelt sich nicht um eine Veranstaltung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Coronaschutz-Verordnung (also keine private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, keine Karnevalsveranstaltungen oder vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen).
- Stehplätze dürfen nicht besetzt werden, soweit genügend Sitzplätze vorhanden sind.
- Die Einhaltung und Kontrolle der Zugangsregelungen und von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Wer kontrolliert und überprüft die Regelungen?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Bei allen durchgeführten Kontrollen ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Gelten die Regeln auch für Kinder und Jugendliche?
Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von den Beschränkungen auf 2G und 2G+ ausgenommen. Nicht-schulpflichtige Kinder benötigen keinen Testnachweis.
Welche Regelungen gelten für Beschäftigte?
Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorgabe einer 3G-Pflicht am Arbeitsplatz müssen Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und Kontakte zu Gästen, Kunden oder Nutzer der Angebote oder untereinander haben, immunisiert oder getestet sein.
Da, wo die 2G-Regel bzw. die Regelung von 2G+ gilt, müssen die zuvor genannten nicht immunisierten Personen über einen Negativ-Testnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Schutzmaske während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test.
Sind Corona-Tests vor Ort möglich?
Ja. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G-Regel und bei Regelungen zu 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht der Trainer bzw. der Übungsleitung.
Wichtig: Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung dieses einen Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheiden die jeweiligen Betreiber der Einrichtung. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht werden. Die Anforderungen an die Aufsichtsperson sowie weitere Maßgaben zur Durchführung sind der Anlage zur Coronaschutz-Verordnung zu entnehmen.
Mindestabstand und Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum wird grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen empfohlen. Dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz als Regel empfohlen.
Eine Maskenpflicht besteht im öffentlichen Personen- und Nahverkehr, im Personenfernverkehr, in Taxen etc., Bahnen, Schiffe, Flugzeuge, in für den Kunden-/Besuchsverkehr zugänglichen Innenräumen sowie im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern. Seit dem 10. Dezember 2021 gibt es in Köln eine Maskenpflicht für sämtliche Fußgängerzonen und vielen weiteren Straßen und Plätzen.
Kontaktbeschränkungen
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen (“nicht immunisiert”) sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, egal, ob diese Personen immunisiert sind oder nicht. Kinder unter 14 Jahren dürfen auch von Nichtimmunisierten ohne die Beschränkung auf höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts getroffen werden.
Menschen, die entweder vollständig geimpft oder genesen (“immunisiert”) sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts ohne Personenbegrenzung sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Alternativ sind Zusammenkünfte von höchsten zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände erlaubt. Kinder unter 14 Jahren zählen jeweils nicht mit.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Ausnahmen gibt es für die zwingend erforderliche Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen und soweit es sich um eine Veranstaltung oder Versammlung handelt, zu der auch nicht immunisierte Personen Zutritt haben (siehe oben: “In welchen Bereichen gilt die 3G-Regel?”). Für immunisierte Personen gelten darüber hinaus Ausnahmen für gewisse Veranstaltungen, Versammlungen oder Nutzungen von Angeboten, zu der nur Immunisierte nach der 2G-Regel oder Regelungen zu 2G+ Zutritt haben.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, und einen bescheinigten negativen Testnachweis verfügen, sind vollständig geimpften oder genesenen Personen gleichgestellt. Für sie gilt die Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte nicht.
Letzte Aktualisierung: 04.02.2022