Das Drama um die Ereignisse am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht nimmt kein Ende. Einige Politiker fordern nun eine stärkere Videoüberwachung, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen oder zumindest um eine spätere Identifizierung und Verfolgung der Täter zu erleichtern.
Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt in welchen rechtlichen Grenzen eine Videoüberwachung überhaupt möglich ist und welche Strafen die Täter zu befürchten haben.
Videoüberwachung am Hauptbahnhof grundsätzlich erlaubt
„Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wie dem Hauptbahnhof ist maßgeblich in § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt“, sagt Solmecke. „Danach ist eine Überwachung zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter, konkret festgelegter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Die Überwachung darf in keinem Fall heimlich erfolgen. Die Bürger müssen auf die Kameras hingewiesen werden. Schließlich wird durch die Überwachung in ihren Persönlichkeitsrechten eingegriffen.
Bei der Kriminalitätsbekämpfung müssen die Persönlichkeitsrechte zurückstehen
„Ein solcher Eingriff ist – so konkretisiert es das Polizeigesetz NRW – zulässig, an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt“, erklärt Solmecke. „Die Polizei muss den Nutzen des Einsatzes von Videokameras gut begründen können. Dies ist bei Kriminalitätsbrennpunkten an denen wiederholt Straßendelikte wie Diebstahl und Körperverletzungen begangen werden, einfach. In so einem Fall hat das Persönlichkeitsrecht der Passanten zurückzustehen. Die rein präventive Videoüberwachung öffentlicher Orte ist hingegen unzulässig“.
Stellt sich heraus, dass die Überwachung durch die Kameras keinen Erfolg bringt und sich die Maßnahme als nicht mehr erforderlich herausstellt, ist die Videoüberwachung einzustellen.
Strafbarkeit auch schon wegen Beihilfe möglich
„Die Schwierigkeit der Strafverfolgung in Köln ist hier zum großen Teil auf die Nichtidentifizierbarkeit der involvierten Männer zurückzuführen“, bestätigt RA Solmecke. Problematisch ist auch, dass die Männer immer in Gruppen die Frauen sexuell angegriffen und beraubt haben. Auf diese Weise war es für die Frauen schwer hinterher nachzuvollziehen, wer nun genau für die Tat verantwortlich war. Das deutsche Strafrecht sieht jedoch auch eine Strafbarkeit als Anstifter oder Beihilfe vor. Das heißt: Kann eine Gruppe von beispielsweise fünf Männern identifiziert werden, kommt es für eine Strafbarkeit nicht zwingend darauf an den Täter ausfindig zu machen. Die Beteiligten können auch schon wegen Beihilfe oder Anstiftung zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat belangt werden.
Lesen Sie hier weiter: