Sechs Tipps für einen stressfreien Umzug

Wer einen Umzug plant, sollte laut ARAG Experten ein paar Dinge beachten / copyright: RainerSturm / pixelio.de
Wer einen Umzug plant, sollte laut ARAG Experten ein paar Dinge beachten
copyright: RainerSturm / pixelio.de

Fast fünf Millionen Haushalte wechseln in Deutschland jedes Jahr ihren Wohnort, so eine Umzugsstudie. Selten verläuft ein Umzug dabei schadenfrei und ohne Verluste. Wenn ein Umzug ansteht, lohnt es sich laut ARAG Experten, ein paar Dinge zu beachten.

1. Spediteure genau instruieren

Der Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus sollte gut geplant werden. Ob mit Freunden oder mit einem Unternehmen, ist nicht nur eine Frage des Geldbeutels. Auch Haftungsfragen spielen eine Rolle. Wenn ein Unternehmen die Möbel transportieren soll, ist es ratsam, im Vorfeld genau zu klären, welche Aufgaben der Spediteur übernehmen soll. Für eine Haftung bei möglichen Schäden ist es besser, möglichst wenig oder gar keine Mischung zwischen Eigen- und Fremdleistung vorzunehmen.

2. Wenn Freunde helfen

Helfen Freunde und Bekannte beim Umzug, trägt der Umziehende das Risiko für alle Schäden. Ein Freund soll schließlich für seine Gefälligkeit nicht auch noch mit einem Haftungsrisiko belegt werden. Beschädigt er also nur fahrlässig z.B. die Wand im Treppenhaus, haftet der Umziehende, so das AG Plettenberg (Az.: 1 C 345/05). Anders sieht es aus, wenn der Helfer bewusst ruppig mit dem Umzugsgut oder dem Parkett in der alten bzw. neuen Wohnung umgeht – dann müsste der Freund u.U. aus eigener Tasche zahlen. Normalerweise treten Haftpflichtversicherer dafür auch nicht ein. Es gibt aber inzwischen Anbieter, die diese Gefälligkeiten mitversichern. Das steht dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich also. Kommen die Umzugshelfer von einer Jobbörse, ist es besser nachzufragen, ob diese Helfer eine Versicherung für Umzugsschäden abgeschlossen haben.

3. Wenn Helfer verunglücken

Wenn ein Freund aus Unachtsamkeit stolpert, fällt und sich verletzt, ist das sein Risiko. Auch, wenn er dadurch mehrere Tage krank ist. Die gesetzliche Unfallversicherung ist dann nicht zuständig. Hat der Umziehende dagegen den Unfall verursacht, weil er nicht auf einen losen Teppich auf der Treppe hingewiesen hat, kann auch er in Anspruch genommen werden. Bei den Angestellten eines Umzugsunternehmens greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.

4. Ersatz für beschädigte Sachen

Mit einem Umzugsvertrag übernimmt das Umzugsunternehmen oder die Spedition die gesetzliche Haftung für die Umzugsgüter. Die Haftung ist nach HGB auf einen Wert von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt. Darüber hinaus ist die Spedition oder der Umzugsunternehmer gesetzlich verpflichtet, den Auftraggeber über die Haftung und Versicherung bei Umzügen zu belehren. Umzugsunternehmen, Frachtführer und Spediteure sind nach dem GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) verpflichtet eine Umzug-Transportversicherung abzuschließen. Voraussetzung ist, dass das Umzugsgut mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (inkl. Anhänger) von 3,5 t transportiert wird. Wertvolle Stücke sollten besser noch über eine zusätzliche Transportversicherung abgesichert werden. Das ist über die eigene Hausratversicherung möglich. Die Kosten richten sich nach der versicherten Gesamtsumme. Beispiel: Bei 100.000 Euro Versicherungssumme sind das zwischen 20 und 50 Euro.

5. Hausratversicherung umfasst alte und neue Wohnung

Hausratversicherungen bieten Versicherungsschutz – und zwar nicht nur am bisherigen Versicherungsort, sondern vor allem auch in der neuen Bleibe. Wichtig ist es, dem Versicherer rechtzeitig mitzuteilen, dass man einen Umzug plant. Auch wenn man mehr als einen Tag für den Umzug benötigt, bleibt der Versicherungsschutz bei vielen Anbietern bestehen. Die Hausratversicherung für die alte Wohnung erlischt meist etwa zwei Monate nach dem Umzug. Für die neue Wohnung kann sich der Versicherungsbeitrag ändern. Erhöht sich der Beitrag, gibt es zumeist für einen Monat ein Sonderkündigungsrecht.

6. Schäden schnell melden

Es gelten bei den Spediteuren recht kurze Fristen, um Schäden zu melden. Ein zerbrochenes Stuhlbein ist sofort erkennbar. Für solche offensichtlichen Schäden gilt: Innerhalb von 24 Stunden muss das dem Unternehmen gemeldet werden. Und zwar schriftlich, so das AG Siegen. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus (Az.: 11 C 284/00). Nicht offensichtliche Schäden sind innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Besser ist es, sofort auszupacken und Beweise zu sichern; am besten durch Fotos oder durch Zeugen. Gut ist es auch, nach dem Kauf eines Möbelstücks die Rechnung oder sonstige Belege aufzubewahren. So fällt es leichter, den Zeitwert eines Stücks zu ermitteln: Nur den ersetzt nämlich die Versicherung. Für Pflanzen und Tiere übernehmen die Spediteure meist keine Haftung.

Autor: Redaktion / ARAG