Die Gewerkschaft ver.di hat für Dienstag, 29. September 2020, zu einem ganztägigen Warnstreik aufgerufen. Davon betroffen sind auch die Kölner Verkehrs-Betriebe KVB . Das Verkehrsunternehmen wird am gesamten Betriebstag bestreikt. Dies bedeutet, dass ab Dienstag um 3 Uhr in der Nacht, keine Bahn-Fahrten der KVB in Köln stattfinden. Bus-Fahrten können nur durch Subunternehmen durchgeführt werden. Diese Fahrten werden den Fahrgästen in der elektronischen Fahrplanauskunft angezeigt. !!!
Der Bus- und Bahn-Betrieb der KVB wird in der Domstadt erst zum Beginn des nächsten Tages, also am Mittwoch, 30. September 2020, wiederaufgenommen. Alle KundenCenter und Vertriebsstellen der KVB bleiben am Dienstag zudem geschlossen.
Streik bei der KVB in Köln betrifft auch SWB in Bonn
Da der Warnstreik am Dienstag auch in Kölns Nachbarstadt Bonn stattfindet, ist auch auf den Bahn-Linien 16 und 18, die gemeinsam mit den Stadtwerken Bonn (SWB Bonn) betrieben werden, ganztägig kein regulärer Linien-Verkehr möglich.!!!
Die KVB weist darauf hin, dass der Verkehr der Deutschen Bahn AG, der Mittelrheinbahn und anderer Verkehrsunternehmen nicht durch den Streik der Gewerkschaften betroffen sind. Kunden der Kölner Verkehrs-Betriebe können somit auf S-Bahnen, Regional-Bahnen (RB) und Regional-Express-Bahnen (RE) ausweichen. Innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) gelten die Tickets der KVB-Kunden auch in diesen Verkehrsmitteln. Die KVB weist zudem darauf hin, dass bei einem Streik die Mobilitätsgarantie des Unternehmens nicht gilt.
Trotz Warnstreik zur Arbeit!
“Streikbedingte Verspätungen im Job können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen”, warnt Diana Nier, Juristin und Fachanwältin für Arbeitsrecht beim DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e.V. “Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Die Arbeitnehmer tragen hier das sogenannte Wegerisiko“, betont die Rechtsanwältin.
Aktuelle Warnstreiks, wie jetzt bei der KVB in Köln, müssen somit beim Weg zur Arbeit oder bei der Wahrnehmung dienstlicher Termine auch berücksichtigt und eingeplant werden, insbesondere wenn diese vorher angekündigt werden. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn z.B. berufstätige Eltern von Streiks betroffen sind und nicht umgehend eine Ersatz- oder Notbetreuung für ihre Kinder gewährleisten können.
Bei sehr kurzfristigen Streiks kann evtl. § 616 BGB greifen, wonach bei kurzzeitiger und unverschuldeter Arbeitsverhinderung der Lohnanspruch dennoch bestehen bleibt. Diana Nier weist hier jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 616 BGB im Einzelfall dann auch erfüllt sein müssen, was oftmals nur schwer vom Beschäftigen einschätzbar ist. Zudem sehen viele Arbeitsverträge den Ausschluss des § 616 BGB vor, was damit eine Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.
Daher empfiehlt Rechtsanwältin Nier vom Streik betroffenen Beschäftigten, sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber über das weitere Vorgehen im Streikfall abzustimmen. So können gemeinsame Lösungen gefunden werden. Es könnte bspw. gemeinsam entschieden werden, geplante Auswärtstermine zu verlegen uoder die Tätigkeit im Home-Office auszuüben. Auch die Anspruchnahme eines Urlaubs-oder Freizeitausgleich wäre möglich. Dies muss aber konkret und vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart und abgestimmt sein. Keinesfalls darf der Mitarbeiter eigenmächtig und ohne Rücksprache entscheiden. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder im schlimmsten Fall die Kündigung.