Die Stadt Köln weist auf die folgenden Regeln an den stillen Feiertagen im November (Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag) hin.
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Im November 2024 gelten in Nordrhein-Westfalen besondere gesetzliche Bestimmungen für die sogenannten “stillen Feiertage“. Die Stadt Köln erinnert daran, dass an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag spezifische Regelungen gemäß dem Feiertagsgesetz NRW zu beachten sind.

Die Stillen Feiertage im Überblick

Der erste stille Feiertag, Allerheiligen, wird am Freitag, dem 1. November 2024, begangen. Der Volkstrauertag folgt am Sonntag, dem 17. November 2024, und der Totensonntag am Sonntag, dem 24. November 2024.

Veranstaltungsverbote an Allerheiligen und Totensonntag

An Allerheiligen und Totensonntag gelten besondere Veranstaltungsverbote von 5 Uhr bis 18 Uhr. In dieser Zeit sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen wie Tausch- oder Züchterbörsen sowie Briefmarkenbörsen nicht gestattet. Auch sportliche und ähnliche Veranstaltungen, darunter Pferderennen und Zirkusaufführungen sowie Volksfeste und Freizeitveranstaltungen mit tänzerischen oder artistischen Darbietungen, sind an diesen beiden Tagen untersagt.

Einschränkungen am Volkstrauertag

Am Volkstrauertag greifen die Regelungen von 5 Uhr bis 13 Uhr für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen sowie für den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen. Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen, beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken, sind zusätzlich von 5 Uhr bis 18 Uhr eingeschränkt.

Regeln für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen

An allen drei Feiertagen gelten Einschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Dazu gehören Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter, Theater- und Musikaufführungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele und Ballette, soweit diese nicht religiösen oder ernsten Charakter besitzen.

Betriebseinschränkungen an Stillen Feiertagen

Darüber hinaus ist der Betrieb bestimmter Einrichtungen wie Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrzentralen an allen stillen Feiertagen ganztägig verboten. Auch Wohnungsumzüge dürfen an diesen Tagen nicht stattfinden. Ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Ende der Einschränkungen und weitere Informationen

Die genannten Einschränkungen enden am Volkstrauertag um 13 Uhr und an Allerheiligen sowie Totensonntag um 18 Uhr. Danach gelten keine weiteren besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW. Fragen zur Anwendung des Feiertags- und Ladenöffnungsgesetzes beantwortet die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 0221 – 221 – 29 879. In dringenden Fällen können Ausnahmen von den Verboten bei der Bezirksregierung Köln beantragt werden. Hierfür sind Anträge an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, zu richten.