Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht besondere Regeln für Sonntage, Feiertage und die stillen Feiertage in NRW vor. CityNEWS erklärt hier die genauen Bestimmungen, Regeln und Verbote sowie was an Sonntagen, Feiertagen und stillen Feiertagen erlaubt ist.
Inhaltsverzeichnis
Welche Verbote gibt es an Sonntagen und Feiertagen?
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
- öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
- größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.
Was ist an Sonntagen und Feiertagen erlaubt?
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
- alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
- die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder entsprechend erlaubt sind;
- unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur
- Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
- Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
- Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
- Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
Welche Feiertage gibt es?
Feiertage in NRW sind der:
- Neujahrstag,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- 1. Mai,
- Christi-Himmelfahrts-Tag,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnamstag,
- 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
- Allerheiligentag,
- 1. Weihnachtstag,
- 2. Weihnachtstag.
Gedenk- und Trauertage in NRW sind der:
- Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
Was ist an stillen Feiertagen verboten?
- Gründonnerstag sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.
- Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen insbesondere:
-
- Märkte,
- gewerbliche Ausstellungen,
- Briefmarkentauschbörsen,
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen,
- Leistungsshows,
- Zirkusaufführungen,
- Volksfeste,
- tänzerische und artistische Darbietungen und
- der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen.
Verboten sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen, z.B.
-
- Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter und
- sämtliche, auch klassische Theater- und Musik-Aufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser, weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, dann aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, also ab 11 Uhr.
Ebenfalls verboten sind alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen und zwar bis zum nächsten Tag, Karsamstag, 6 Uhr.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken, Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Nicht erlaubt ist auch der Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen.
Sonstige Bestimmungen
Bei Rundfunksendungen ist am Volkstrauertag sowie an Allerheiligen und Totensonntag während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr und am Karfreitag von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Was ist an stillen Feiertagen erlaubt?
An den stillen Feiertagen erlaubt sind:
- Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen.
- Öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo.
- Erlaubt sind zudem Arbeiten, die der Erholung dienen, wie z.B. der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.
Welche Regeln gelten an den einzelnen stillen Feiertagen?
Zusätzlich zu den “normalen” Regelungen an Sonntagen und Feiertagen gelten besondere Bestimmungen an den einzelnen stillen Feiertagen.
Volkstrauertag
Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
Allerheiligentag und Totensonntag
Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:
- alle am Volkstrauertag genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.
Gründonnerstag
Am Gründonnerstag:
- ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Karfreitag
Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
- alle am Volkstrauertag genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
Weitere Informationen
Die Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Stadt Köln beantwortet Fragen zum Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Ladenöffnungsgesetz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221 – 22 12 98 79.
In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten nur von der Bezirksregierung zugelassen werden. Anträge sind zu richten an:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 21
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln