Verbote an den stillen Feiertagen im November 2015

An den 'stillen Feiertagen' gelten besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes. / copyright: SarahC./ pixelio.de
An den ‘stillen Feiertagen’ gelten besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes.
copyright: SarahC./ pixelio.de

Die Stadt Köln weist darauf hin, dass an den so genannten stillen Feiertagen im November, dies sind in diesem Jahr die drei Sonntage 1. November 2015 (Allerheiligen), 15. November (Volkstrauertag) und 22. November (Totensonntag), die Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten sind.

Feiertagsgesetz lässt Unterhaltungsveranstaltungen und Märkte nicht zu

Die Hinweise sind insbesondere für potenzielle Veranstalter von Interesse, die im November den Betrieb von Märkten und Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen.

An Allerheiligen (1. November) und am Totensonntag (22. November) sind zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Verkaufsstände bei Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich Diskotheken – ist verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind. Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz verbietet an diesen Tagen außerdem jegliche Tanzveranstaltungen.

Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 bis 13 Uhr, gibt es am Volkstrauertag (Sonntag, 15. November) für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den drei stillen Feiertagen im November ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt. Hingegen dürfen an Sonn- und Feiertagen Einrichtungen betrieben werden, die für Kunden Erholung in der Freizeit bieten, wie zum Beispiel Fitness-Center, Bräunungsstudios und Saunen.

Für die Zeiten ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und am Totensonntag sind im Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen keine weiteren besonderen Regelungen enthalten.

Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 0221 -  221 – 29 87 9. E-Mails sind an folgende Adresse zu richten: gewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de

Wenn der Sonn- und Feiertagsschutz nicht erheblich beeinträchtigt wird, können in dringenden Fällen Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden. Über Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz der Feiertage kann nicht die Stadt Köln, sondern nur die Bezirksregierung Köln entscheiden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln oder per E-Mail.

Autor: Redaktion / Stadt Köln