Letzte Aktualisierung am 23.03.2021:Wie geht es in der Corona-Krise weiter? Welche Regeln und Maßnahmen gelten? Wann gibt es Lockerungen und Öffnungen im Lockdown? Nach den stundenlangen Beratungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidenten der Bundesländern am 22.03.2021 werden die aktuellen Corona-Maßnahmen nun nochmals verschärft. Grundsätzlich werden die bisherigen Regelungen vom 03.03.2021 (s.u.) bis mindestens 18.04.2021 verlängert. Die ursprünglich über Ostern geplante mehrtägige Ruhepause für das öffentliche Leben wurde von Bundeskanzlerin Angela Merkel am 24.03.2021 nun zurückgenommen. Die in dem Bund-Länder-Beschluss getroffenen Regeln zur “Erweiterten Ruhezeit zu Ostern” werden jetzt doch nicht umgesetzt. Es gelten über Ostern aber die allgemeinen Regelungen weiter.
Grund für die Verschärfung der Regeln sind die stark gestiegenen Infektionszahlen der vorherrschenden Corona-Virusvariante B.1.1.7. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer wollen sich am 12.04.2021 erneut beraten. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs vom 22.03.2021 in der Übersicht.
Inhaltsverzeichnis
- UPDATE: Doch kein Shutdown an Ostern
- Verlängerung des Lockdowns
- Weitere Beschlüsse aus der Konferenz
- Coronaschutz-Verordnung in NRW angepasst
- Die 5 Öffnungsschritte in der Übersicht (03.03.2021)
- Kontaktbeschränkungen werden gelockert
- Impfungen ab Ende März auch in Arztpraxen
- Mehr Normalität durch regelmäßige Tests
- Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus
UPDATE: Doch kein Shutdown an Ostern
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am 24.03.2021 nun die eigentlich für Ostern geplanten “Ruhezeiten” gekippt. Damit werden die in dem Bund-Länder-Beschluss getroffenen Regeln zur “Erweiterten Ruhezeit zu Ostern” jetzt nicht mehr umgesetzt werden. Es gelten über Ostern aber die allgemeinen Regelungen weiter. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
Verlängerung des Lockdowns
Der Bund und die Länder verlängern die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Das ist das Ergebnis einer Videokonferenz vom 22.03.2021 zwischen Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefs der Bundesländer.
Bundeskanzlerin Merkel verwies darauf, dass die Fallzahlen exponentiell ansteigen – vor allem auch durch das Vordringen der ansteckenderen Virusvariante B.1.1.7. Um eine Phase der Ruhe zu entwickeln, sollten urpsrünglich an Ostern weitgehende Kontaktbeschränkungen gelten. An insgesamt fünf Ostertagen sollte dann das Prinzip “Wir bleiben zu Hause”, so die Bundeskanzlerin umgesetzt werden. Diese Regelungen wurden von Bundeskanzlerin Merkel allerdings am 24.03.2021 wieder zurückgenommen.
Corona-Notbremse soll nun greifen
Bund und Länder hatten bereits bei ihren Beratungen am 03.03.2021 mögliche Öffnungsschritte bei stabiler oder sinkender Infektionslage beschlossen. Gleichzeitig vereinbarten sie aber auch eine sogenannte Corona-Notbremse, um schnell auf höhere Infektionsraten reagieren und Lockerungen wieder zurücknehmen zu können. Diese Notbremse soll nun konsequent umgesetzt werden.
Dies bedeutet: Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an 3 aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die strengeren Kontaktbeschränkungen in Kraft, die bis zum 07.03.2021 galten. Damit müssen sich private Kontakte wieder auf 1 Person außerhalb des eigenen Hausstandes beschränken, allerdings werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch Öffnungen des Einzelhandels, von Museen, Zoos oder Sportanlagen müssen wieder rückgängig gemacht werden.
Durch zusätzliche Maßnahmen soll dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. In Landkreisen / Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen deshalb weitergehende Schritte umgesetzt werden. Dies kann
insbesondere sein:
- Tragepflicht medizinischer Schutzmasken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören,
- weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequentes Tragen einer Schutzmaske erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen,
- Ausgangsbeschränkungen und
- verschärfte Kontaktbeschränkungen.
Kontaktbeschränkungen werden verlängert
Die Verlängerung der bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen bis mindestens zum 18.04.2021 heißt konkret:
- Private Treffen sind mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
- Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen medizinische Schutzmasken getragen werden.
- Arbeitgeber müssen Beschäftigten die Arbeit im Home-Office ermöglichen – überall dort, wo es möglich ist.
- Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.
- Die am 03.03.2021 vereinbarte “Notbremse” bei gestiegenen Infektionszahlen (s.u. bei Öffnungsschritte) muss konsequent umgesetzt werden, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten.
Weitere Beschlüsse aus der Konferenz
Bund und Länder haben sich darüber hinaus unter anderem auf diese Regelungen geeinigt:
Auf Reisen verzichten
Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht.
Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.
Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Coronavirus-Varianten und deren weltweite Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.
Flächendeckende Corona-Tests in Schulen und Kitas
In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülern werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten “baldmöglichst” 2 x pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt
Corona-Testangebote in Betrieben und Home-Office
Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Corona-Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch das Ermöglichen von Arbeiten von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen.
Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu Corona-Testangebote für Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit 2 x pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.
Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.
Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen
Mit den weitreichenden Impfungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen können unter anderem Besuchsmöglichkeiten erweitert werden, bei konsequenter Umsetzung von Hygiene- und Testkonzepten.
In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt.
Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. 2 Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.
Modellprojekte umsetzen
Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare
Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
Coronaschutz-Verordnung in NRW angepasst
Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am 22.03.2021 eine angepasste Coronaschutz-Verordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die mit Terminvereinbarung (“Click and Meet”) und einer Personenbegrenzung von 1 Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 08.03.2021 ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40 Quadratmeter-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
Die 5 Öffnungsschritte in der Übersicht (03.03.2021)
Nach ersten Öffnungen im Bereich der Schulen und Friseure zum Monatsbeginn folgt ab dem 08.03.2021 ein nächster Öffnungsschritt. Bund und Länder hatten sich am 03.03.2021 auf folgenden Öffnungs-Plan verständigt:
1. Öffnungsschritt: Schulen, Kitas, Friseure
Der 1. Öffnungsschritt ist bereits zum 01.03.2021 erfolgt. Angesichts sinkender Infektionszahlen konnten Bereiche der Schule und der Kinderbetreuung wieder öffnen. Auch Friseurbetriebe haben bundesweit unter Hygieneauflagen wieder geöffnet. Außerdem gibt es einzelne weitere Öffnungen in den Ländern.
2. Öffnungsschritt: Buchhandlungen, körpernahe Dienstleistungen
Der 2. Öffnungsschritt ist ab dem 08.03.2021 vorgesehen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl von Kunden wieder öffnen. Vorgesehen sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Ebenfalls ab 08.03.2021 können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Corona-Schnell- oder Selbsttest der Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
3. Öffnungsschritt: Einzelhandel, Museen, Außensport
Ein 3. Öffnungsschritt ist in den Bundesländern ab dem 08.03.2021 abhängig vom Infektionsgeschehen möglich.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
- Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
- Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von max. 10 Personen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Einzelhandel kann mit Terminshopping-Angeboten öffnen (“click and meet”), d.h. ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche mit Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum
- Museen, Galerien, zoologische / botanische Gärten und Gedenkstätten mit Terminbuchung
- Individualsport mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren – im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen
Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an 3 aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem 2. darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben, wieder in Kraft.
4. Öffnungsschritt: Außengastronomie, Theater, Sport
Der 4. Öffnungsschritt ist abhängig vom Infektionsgeschehen und kann erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem 3. Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Öffnung der Außengastronomie
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
- kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest erforderlich
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an 3 aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem 2. darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben, wieder in Kraft.
5. Öffnungsschritt: Freizeitveranstaltungen, Einzelhandel, Sport
Der 5. Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem 4. Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Freien
- Kontaktsport in Innenräumen
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
- Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf 1 Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Corona-Test)
Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an 3 aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem 2. darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben, wieder in Kraft.
Kontaktbeschränkungen werden gelockert
Bereits seit dem 08.03.2021 werden die Regeln für private Zusammenkünften erweitert: Der eigene Haushalt kann mit einem weiteren Haushalt zusammenkommen – jedoch auf max. 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Region unter 35 Neuinfektionen pro Woche und 100.000 Einwohner, können 3 Haushalte mit zusammen bis zu 10 Personen zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region hingegen auf über 100, wird die Kontaktbeschränkung wieder verschärft. Eine private Zusammenkunft ist dann erneut auf den eigenen Hausstand und eine 1 Person beschränkt.
Impfungen ab Ende März auch in Arztpraxen
Bund und Länder weisen darauf hin, dass die Impfkampagne deutlich an Fahrt gewinnen wird. Die Zahl der wöchentlichen Impfungen soll sich – wie geplant – verdoppeln. Aktuell werden täglich bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Ab Ende März / Anfang April sollen Impfungen auch bei niedergelassenen Haus- und Fachärzten angeboten werden. Arztpraxen, Impfzentren und mobile Impfteams werden dann parallel impfen.
Die Impfzentren werden weiterhin strikt nach geltender Impf-Priorisierung ihre Termine vergeben. In den Arztpraxen erfolgt die Entscheidung der Priorisierung nach ärztlicher Einschätzung vor Ort, um eine flexiblere Umsetzung der Impfungen zu ermöglichen. Grundlage bleibt aber auch hier die Impfverordnung. Darüber hinaus werden Betriebsärzte im Laufe des 2. Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden.
Um möglichst bald vielen Bürgern ein Impfangebot machen zu können, soll das gemäß der jeweiligen Zulassung der Impfstoffe zulässige Intervall zwischen 1. und 2. Impfung möglichst ausgeschöpft werden. Aufgrund von Studienergebnissen aus Großbritannien erwarten Bund und Länder zudem eine kurzfristige Entscheidung der Ständigen Impfkommission, den Impfstoff von AstraZeneca auch der Bevölkerungsgruppe über 65 Jahre zu empfehlen.
Mehr Normalität durch regelmäßige Tests
Bund und Länder sehen in regelmäßigen Corona-Tests einen wichtigen Baustein, um mehr Normalität zu ermöglichen. Bis Anfang April sollen schrittweise Testkonzepte umgesetzt werden – im Bereich der Schulen, der Kinderbetreuung oder auch der Unternehmen. Allen asymptomatischen Bürgern wird mindestens 1 x pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich Selbsttests sicherzustellen.
Stand:23.03.2021
Alle Angaben ohne Gewähr.