Köln erreicht Inzidenz-Stufe 2: Diese Corona-Regeln gelten jetzt!

Köln erreicht Stufe 1: Diese Corona-Regeln gelten jetzt!
Köln erreicht Stufe 1: Diese Corona-Regeln gelten jetzt!
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Aktualisiert am 20.08.2021: ACHTUNG! In NRW  – und somit auch in Köln – gilt seit dem 20.08.2021 die neue Coronaschutz-Verordnung mit zahlreichen Änderungen und Lockerungen! Eine Übersicht zu den neuen Regelungen haben wir hier bei CityNEWS für Sie zusammengefasst. Die folgenden Abschnitte sind somit nicht mehr aktuell!


DIESER BEITRAG IST NICHT MEHR AKTUELL! Das Land NRW hat die Coronaschutz-Verordnung angepasst. Da die Inzidenz in Köln am 12.08.2021 den achten Tag in Folge über den Wert von 35 liegt, greift ab sofort die Inzidenz-Stufe 2 mit schärferen Regeln. Diese sieht für einige Bereiche des öffentlichen Lebens wieder Einschränkungen und Verschärfungen vor. Zusätzlich hat auch das komplette Bundesland NRW insgesamt die Inzidenz-Stufe 1 erreicht. Die Inzidenz-Stufe 3, die normalerweise bei einem Wert von über 50 greifen würde, ist von der NRW-Landesregierung bis zum 19.08.2021 ausgesetzt worden. CityNEWS gibt hier eine Übersicht welche Corona-Regeln aktuell in Köln gelten!

Allgemeine Corona-Regelungen

Die 7-Tage-Inzidenz wird für alle Kreise und kreisfreien Städte sowie für das gesamte Land NRW erhoben. Abhängig davon, wie niedrig oder hoch der jeweilige 7-Tage-Wert ausfällt, gelten die Schutzmaßnahmen der folgenden Inzidenz-Stufen:

  • Inzidenz-Stufe 0: 7-Tage-Inzidenz 0 bis 10
  • Inzidenz-Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz 35 bis 10,1
  • Inzidenz-Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz 50 bis 35,1
  • Inzidenz-Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz mehr als 50 (bis zum 19.08.2021 ausgesetzt)

Köln befindet sich aktuell in Inzidenz-Stufe 2 der Corona-Regelungen, das Land NRW in Stufe 1.

Kontaktbeschränkungen

  • Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten.
  • Aktuell dürfen sich Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung im öffentlichen Raum treffen.
  • Zudem dürfen sich, unabhängig von der Anzahl der Haushalte, 100 Personen mit Negativtest-Nachweis treffen.
  • An den Zusammentreffen dürfen zusätzlich vollständig geimpfte oder genesene asymptomatische Personen (siehe oben) auch aus weiteren Haushalten teilnehmen. Diese Personengruppe darf sich untereinander auch ohne Personen- und Haushaltsbegrenzung treffen.

Schutzmasken-Pflicht

  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt im Freien in Köln nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt.

  • In den Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Grundsätzlich besteht die Pflicht in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Mindestens eine Alltagsmaske muss getragen werden:

  • in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen Teilnehmer im Freien außer am festen Sitz- oder Stehplatz

Mindestens eine medizinische Maske muss getragen werden:

  • in Handelseinrichtungen (geschlossene Räumlichkeiten wie Supermärkte, Tankstellen, Geschäfte von Handwerkern etc.)
  • bei Gottesdiensten und Versammlungen von Religionsgemeinschaften in geschlossenen Räumen
  • in Praxen von Ärzten und vergleichbaren Einrichtungen mit dem Schwerpunkt medizinischer Dienstleistungen
  • bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks
  • bei ehrenamtlichen oder kommunalen Fahrdiensten z.B. zum Impfzentrum
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen (bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung darf die Maske abgelegt werden)
  • im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr sowie in Taxen einschließlich der Warteschlangen und der Anstellbereiche; auch an Bahnhöfen und Haltestellen, soweit der Aufenthalt dort nicht im Freien stattfindet
  • bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkenden und Dienstleistenden sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zu Kundschaft erbracht werden
  • beim praktischen Unterricht in Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der jeweiligen praktischen Prüfungsabnahme von den Schüler, Lehrer, Lehranwärter und Prüfungspersonen; nur diese Personen dürfen sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug aufhalten.
  • bei anderen nach der Coronaschutz-Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind.
  • Ausnahme für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen: Die Maske darf in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden bei Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Negativtest-Nachweis, in Bibliotheken auch ohne Negativtest-Nachweis.
  • Dies gilt ebenso für sonstige zulässige Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18 Coronaschutz-Verordnung unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben zum Negativtest-Nachweis. Weitere Voraussetzung ist, dass jeweils die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden oder bei zulässigen Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht in folgenden Fällen:

  • in Krankenhäusern, wenn das Besuchskonzept des Krankenhauses dies vorsieht
  • Tragepflicht der Erbringer der Leistung oder Ausbildung bei Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wenn der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt
  • bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, wie zum Beispiel bei der Gesundheitsbildung und beim Schwimmunterricht und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen
  • Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

In Ausnahmefälle ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht verpflichtend bei:

  • Kindern bis einschließlich 5 Jahren
  • Kräften von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und
  • Beschäftigten, die durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o. ä.) geschützt werden
  • Beteiligte an schulischen Prüfungen, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird
  • Personen, die sich in Parks- und Grünanlagen befinden
  • Personen in oder auf Kraftfahrzeugen (Fahrrad, Roller etc.)
  • bei Personen, die (an üblichen Orten) Joggen (Die Maske kann auch für andere Sportausübungen vorübergehend abgelegt werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.)
  • Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.

Befreiung von der Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung

Das Attest für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung muss von Ärzten ausgestellt werden (keine Diplom-Psychologen, keine Heilpraktiker). Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Das Attest muss von dem Arzt unterschrieben sein, einen Stempel der Praxis haben, und auf dem Briefpapier der Praxis stehen beziehungsweise Name und Adresse des ausstellenden Arztes dort enthalten und lesbar sein.

Der Ordnungsdienst der Stadt Köln und die Einsatzkräfte der Polizei schauen sich bei Kontrollen die Atteste genau an. Wer ein korrektes Attest vorweisen kann, ist von der Tragepflicht ausgenommen und begeht somit keine Ordnungswidrigkeit.

Verstöße gegen diese Verpflichtung werden mit einem Bußgeld geahndet. Weitere Informationen zur Schutzmasken-Pflicht in Köln finden Sie hier.

Gastronomie

  • Für die Nutzung von gastronomischen Angeboten in Innenräumen ist wieder ein Negativtest-Nachweis erbracht werden. Bei gastronomischen Angeboten im Freien muss dieser nicht erbracht werden.
  • Weiterhin besteht die Vorgabe, dass Gästen feste Sitz- oder Stehplätze angeboten werden müssen. Zwischen den Sitzplätze muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Davon kann abgewichen werden, wenn zwischen den Sitz- oder Stehplätzen eine bauliche Barriere (Plexiglas oder vergleichbar) eingebaut wurde.
  • Generell müssen gastronomische Betriebe die Rückverfolgbarkeit (digital oder analog) gewährleisten.

Näheres entnehmen Sie bitte § 19 der Coronaschutz-Verordnung.

Reisen und Tourismus

  • Übernachtungsangebote sind zu privaten Zwecken zulässig. Das schließt Übernachtungen in Zelten, Ferienhäusern, Mobilhomes, Wohnwagen und -mobilen mit ein. Für die Gäste ist die gastronomische Versorgung zulässig.
  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen nur mit 60 % der regulären Kapazität zulässig, sofern nicht ausschließlich immunisierte oder genesene Personen an der Fahrt teilnehmen.
  • Weiterhin zulässig ist die Benutzung von dauerhaft angemieteten Wohnwagen, Mobilheimen oder Parzellen in Kleingartenanlagen durch die jeweils berechtigten Personen.

Informationen zur Ein- aus Ausreise finden Sie hier.

Näheres entnehmen Sie bitte § 20 der Coronaschutz-Verordnung.

Schulen und Kindergärten

  • Schulen und Kitas sind wieder in den Regelbetrieb zurückgekehrt. 
  • Corona-Tests in Schulen und Kitas werden als Negativtest-Nachweis im Sinne der Coronaschutz-Verordnung akzeptiert. 

Hier finden Sie weitere Informationen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie zum für Schulen.

Einzelhandel

  • Alle Geschäfte des privilegierten Einzelhandels dürfen öffnen. Bei einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratmetern ist eine Person pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche und ab 801 Quadratmetern Verkaufsfläche eine Person pro 10 Quadratmetern zulässig.
  • Für alle sonstigen Geschäfte des Einzelhandels beträgt die Bemessungsgrenze 20 Quadratmetern pro Person.
  • Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen und ähnliche Einrichtungen sind wieder zulässig. Die Anzahl an zulässigen Besucher in geschlossenen Räumen orientiert sich an 10 Quadratmeter zugänglicher Fläche pro Person.
  • Bei volksfest-typischen Einrichtungen auf dem Markt (insbesondere Karussells, Schießbunden) ist für den Zutritt insgesamt ein Negativtest-Nachweis zu erbringen.

Weitere Infos entnehmen Sie bitte § 16 der Coronaschutz-Verordnung.

Dienstleistungen

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundschaft eingehalten werden kann, sind weiterhin zulässig.
  • Die AHA-L Regeln (§§ 3-8 Coronaschutz-Verordnung) sind zwingend zu beachten.
  • Auch körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig.

Nähere Infos entnehmen Sie bitte § 17 der Coronaschutz-Verordnung.

Kultur

Kulturelle Einrichtungen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Zum Beispiel:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser
  • Kinos
  • Bibliotheken
  • Museen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.

Zulässig ist der Betrieb bei Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie den generellen Regelungen nach §§ 3-8 CoronaSchVO. Zusätzlich dürfen für bis zu 10 Personen Führungen in den Räumlichkeiten angeboten werden.

Veranstaltungen, in Form von Partys (freie Bewegung, Tanz und Musik) sind nicht gestattet. Kulturelle Veranstaltungen sind analog zu Kultureinrichtungen unter Auflagen wieder gestattet. Dazu zählen:

  • Aufführungen von Theatern, Opern und vergleichbaren Einrichtungen
  • Open-Air Konzerte
  • Stadtführungen sind mit bis zu 20 Personen zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist

Die Veranstaltungen sind im Freien und geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis, besonderer Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) und den sonstigen Hygieneregeln zulässig. Veranstaltungen im Freien sind mit Negativtestnachweis, Mindestabstand (Besetzung im Schachbrettmuster) und besonderer Rückverfolgbarkeit. 

Zusätzlich ist der Probenbetrieb - beruflich oder als Hobby - für geplante Aufführungen generell unter Beachtung der üblichen Hygieneregeln zulässig.

Näheres entnehmen Sie bitte § 13 der Coronaschutz-Verordnung.

Freizeit

Einrichtungen, die primär der Erholung einer Freizeitgestaltung dienen, dürfen wieder öffnen. 

Dazu zählen:

  • Reine Freibäder, Freizeitparks, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und Angebote für Freizeitaktivitäten draußen, im Freien mit Negativtest-Nachweis
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen inklusive des kompletten Angebotes bei 7 Quadratmeter pro Person, mit Negativtest-Nachweis
  • Der Betrieb von Hallenbädern ist für die Zeiten des Vereinssports ohne Negativtest-Nachweis zulässig.
  • Indoor-Spielplätze bei entsprechenden Hygienekonzepten sowie 7 Quadratmeter pro Person, mit Negativtest-Nachweis
  • Botanische und zoologische Gärten, ohne Negativtest-Nachweis
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen und historischen Eisenbahnen mit Negativtest-Nachweis 
  • Spielhallen, Wettbüros ohne Negativtestnachweis; das Verweilen ist bei 10 Quadratmeter pro Person wieder zulässig. 
  • Sonnenstudios ohne Negativtest-Nachweis

Der Schwimmbadbetrieb unterliegt zusätzlich den Vorgaben für den Sportbetrieb. 

Aufgrund der Zuordnung der Inzidenz-Stufe 2 müssen wieder schließen:

  • Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen unter der Vorgabe eines Negativtest-Nachweises sowie der einfachen Rückverfolgbarkeit.
  • Weiterhin, voraussichtlich bis einschließlich 26. August 2021, dürfen nicht öffnen: Die Innenräume von Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen. Hier ist aktuell ein Betrieb im Freien mit bis 250 Personen mit Negativtest-Nachweis und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig.

Weitere Infos finden Sie in § 15 der Coronaschutz-Verordnung.

Sport

Für den Sportbetrieb im Freizeit- und Amateurbereich gilt:

  • Durch die Feststellung der Inzidenz-Stufe 2 ist Sport wieder mit reduzierten Gruppengrößen zulässig. Zusätzlich muss für Kontaktsport im Freien sowie Sport in Innenräumen generell wieder ein Negativtest-Nachweis erbracht werden.
  • Im Freien ist kontaktloser Sport ohne eine Begrenzung der Personenzahl zulässig. 
    Kontaktsport mit bis zu 25 Personen im Freien und 12 Personen Innen, jeweils mit Negativtest-Nachweis. 
  • Fitnessstudios gelten als Sport in Innenräumen dürfen ebenfalls wieder öffnen. 
  • Die Nutzung von Umkleiden, Duschen und anderer Infrastruktur ist ebenfalls zulässig. 
  • An Sportveranstaltung dürfen im Freien über 500 Personen als Zuschauer teilnehmen.
  • In Innenräumen sind mit Negativtest-Nachweis bis zu 500 Personen zulässig. Personen müssen hier ebenfalls im Schachbrettmuster sowie unter Beachtung des Mindestabstandes platziert werden.
  • Unter gewissen Bedingungen ist die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und des Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader erlaubt.

Näheres regelt § 14 der Coronaschutz-Verordnung.

Infos für Geimpfte und Corona-Genesene

Immer mehr Menschen sind vollständig geimpft oder aber nach einer COVID-19-Genesung immunisiert. Diese Personen sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Sofern die Coronaschutz-Verordnung einen Negativtest-Nachweis fordert, kann dieser folgendermaßen ersetzt werden:

  • ein negativer PCR-Test, der ebenfalls nicht älter als 48 Stunden alt ist.
  • der Nachweis einer vollständigen Immunisierung gegen das Corona-Virus.
  • der Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung durch einen mindestens 6 Monate alten positiven PCR Test.

Weitere Informationen für vollständig Geimpfte und Genesene finden Sie hier bei CityNEWS.

Weitere Informationen zu Corona

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um das Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

ACHTUNG! In NRW und somit auch in Köln gilt seit dem 20.08.2021 die neue Coronaschutz-Verordnung mit zahlreichen Änderungen und Lockerungen! Eine Übersicht zu den neuen Regelungen haben wir hier bei CityNEWS für Sie zusammengefasst. Die oben stehenden Abschnitte sind somit nicht mehr aktuell!

Wer aus einem betroffenen Corona-Risikogebiet zurückkehrt oder Kontakt zu einem Corona-Fall hatte und unter Fieber, Husten oder Atemnot leidet, sollte engen Kontakt zu anderen Menschen vermeiden. Nach telefonischer Ankündigung beim Hausarzt, im Krankenhaus oder beim hausärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116 117 sollte eine medizinische Abklärung der Symptome und eine mögliche Corona-Infizierung erfolgen. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme ist der Verdachtsfall einer möglichen Corona-Infizierung sofort zu äußern.

Die aktuell gültige Coronaschutz-Verordnung haben für Sie hier zum Download.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 - 22 13 35 00. Die Telefon-Hotline der Stadt Köln ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.

Für alle Kölner Bürger mit Fragen zum Thema Corona-Schutzimpfungen steht eine weitere Telefon-Hotline zur Verfügung. Es können dort keine medizinischen Fragen geklärt werden. Die Telefon-Hotline ist von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr unter 0221 - 22 13 35 78 erreichbar.

Auf der Website der Stadt Köln gibt es eine Kartenübersicht mit den Corona-Teststellen, die den kostenlosen Bürgertest anbieten. Die Karte ist unter www.teststellen.koeln abrufbar und wird laufend aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 12.08.2021