Das Schöne an der Weihnachtszeit ist die Vorfreude aufs Fest. Und wo könnte man sich besser in Adventsstimmung bringen als auf einem Weihnachtsmarkt? Überall im Land öffnen nun wieder zahlreiche Christkindlmärkte ihre Tore. Doch trotz besinnlicher Atmosphäre gibt es auch dort ein paar rechtliche Stolpersteine – zum Beispiel in Form eines unwissentlich stibitzten Glühweinbechers oder eines handgefertigten Fehlkaufs. Marcus Rensing aus der Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing in Bad Salzuflen ist Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz. Er erklärt, worauf man achten sollte, damit die vorweihnachtliche Freude nicht in Frust umschlägt.
Gehört mir der Glühweinbecher, wenn ich Pfand dafür bezahlt habe?
Für manche ist sie der Inbegriff der Winterzeit: eine Tasse mit heiß dampfendem Glühwein. Da es Sammlern aber oft nicht (nur) um den Inhalt der bunt bedruckten Becher geht, wirft genau dieses Gefäß Jahr für Jahr eine Frage auf: Darf ich die Tasse behalten? Schließlich habe ich dafür doch Pfand bezahlt.
Rechtsanwalt Marcus Rensing kennt die Antwort: “Hier herrscht leider ein Irrglaube. Eine Pfandzahlung ist nicht das Gleiche wie ein Kaufgeschäft. Der Becher gehört weiterhin dem Wirt.” Das Pfand soll lediglich dafür sorgen, dass die Tasse unbeschadet ihren Weg zurück hinter die Theke findet. Wer den Becher einsteckt, macht sich also rein rechtlich gesehen strafbar.
“Natürlich wird dieses Vergehen selten geahndet. Dennoch sollten sich Weihnachtsmarkt-Besucher lieber für ein käuflich erwerbbares Souvenir entscheiden”, betont der Anwalt. Einige Budenbesitzer bieten ihre Glühweinbecher inzwischen auch zum Verkauf an – damit sind Sammler auf der rechtlich sicheren Seite.
Dürfen Kinder und Jugendliche Glühwein trinken?
Ein heißes Weihnachtsmarkt-Getränk ist nicht nur für die erwachsenen Besucher eine willkommene Gelegenheit, sich aufzuwärmen. Aber dürfen die Jüngeren auch mal am Glühwein nippen?
“Tatsächlich ja. Laut Gesetz dürfen sich Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein oder Punsch genehmigen – allerdings nur mit dem Einverständnis und in Gegenwart der Eltern”, erklärt Anwalt Marcus Rensing. Ansonsten liegt die Altersgrenze für dieses Getränk, wie bei Bier und Wein auch, bei 16 Jahren. Und sobald ein “Schuss” im Getränk ist, müssen die Weihnachtsmarkt-Besucher mindestens 18 Jahre alt sein. Natürlich sollte auch in der Adventszeit jeder seine Grenzen kennen. Und alternative Getränke wie Kakao und Kinderpunsch erfüllen ihren Zweck sicherlich ebenso gut wie die alkoholischen “Handwärmer”.
Kann ich den Weihnachtsmarkt-Kauf umtauschen?
Ein Holzspielzeug für den Neffen, ein Schal für die Oma, ein Paar handgefertigte Ohrringe für die Mutti. Weihnachtsmärkte sind eine perfekte Anlaufstelle für Geschenke-Shopping. Doch was, wenn aus dem neuen Lieblings-Schmuckstück kurz nach dem Kauf ein Stein herausbricht oder das Spielzeugauto aus Holz ein Rad verliert?
“Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt sind ganz normale Gewerbetreibende und müssen daher eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten”, erläutert Rechtsanwalt Marcus Rensing. Ein Umtauschrecht besteht allerdings nur, wenn auch wirklich ein Mangel vorliegt. Gefällt einem Beschenkten sein Geschenk nicht, ist das kein adäquater Grund für einen Umtausch. Im Gegensatz zu regulären Geschäften haben die mobilen Buden natürlich einen Nachteil: Spätestens nach Heiligabend sind sie verschwunden.
Der Rechtsexperte empfiehlt: “Deshalb ist es ratsam, sich beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt den Namen des Budenbetreibers zu notieren. Jeder Händler ist verpflichtet, ein Schild mit den Kontaktdaten gut sichtbar an seinem Stand anzubringen.”
Wer haftet, wenn der Adventsmarkt-Bummel zur folgenreichen Schlitterpartie wird?
Nicht nur schmerzhaft, sondern auch peinlich: Der Bummel über den Weihnachtsmarkt ist für viele Besucher schon zur bösen Stolper- oder Rutschfalle geworden. Nasse oder schneebedeckte Böden, ungesicherte Kabel und rutschige Matten bieten die besten Voraussetzungen für einen unfreiwilligen Stunt. Doch wer haftet, wenn ich mich dabei verletze?
“Häufig haben Geschädigte hier erhebliche Beweisschwierigkeiten. Wer einen Weihnachtsmarkt besucht, kennt die Gefahren, die durch herumliegende Leitungen oder glatte Untergründe bestehen”, erklärt der Rechtsexperte. “Der Weihnachtsmarkt-Besucher muss nachweisen, dass nicht seine eigene Unachtsamkeit, sondern zum Beispiel ein ungesichertes Kabel für den Sturz verantwortlich war. Dann kann er dies selbstverständlich beim Betreiber beanstanden.” Je nachdem, was zu Schaden gekommen ist – der Wintermantel, das Smartphone oder sogar der Knöchel –, variieren auch die Ansprüche.
Ein weiterer Tipp zum Schluss: Vorsicht Taschendiebe!
Weihnachtsmärkte sind nicht nur Anlaufpunkte für zahlreiche Besucher, sondern leider auch für Taschendiebe. Um denen gar nicht erst eine Chance auf große Beute zu bieten, sollten Weihnachtsmarkt-Gänger nur das Allernötigste einpacken. Abgesehen vom Kleingeld für ein Heißgetränk braucht man auf dem Weihnachtsmarkt doch eigentlich nur eines: die richtige Weihnachtsstimmung!