Corona: Übersicht zu neuen Maßnahmen und Regeln ab 2. November 2020
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ACHTUNG: Ab dem 16.12.2020 wird es einen bundesweiten Lockdown in Deutschland geben. Alle Infos und die neuen Maßnahmen haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

Trotz der zahlreichen bereits bestehenden Corona-Maßnahmen, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands stark an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in vielen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet können, was zu einer beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus beiträgt.

Aktuell verdoppeln sich die Corona-Infiziertenzahlen etwa alle 7 Tage und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle 10 Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind die Ansteckungsumstände mit dem Coronavirus im Bundesdurchschnitt in mittlerweile mehr als 75% der Fälle unklar. Deswegen wurden am 28. Oktober 2020 durch Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Regierungschefs der Bundesländer neue und strengere Maßnahmen getroffen, die ab 2. November 2020 für die Dauer von 4 Wochen gelten sollen. CityNEWS gibt hier einen Überlick zu allen neuen Corona-Regelungen und Maßnahmen mit Stand vom 30. Oktober 2020 der neuen Coronaschutz-Verordnung in NRW.

Strenge Coronaschutz-Maßnahmen um Notlage zu vermeiden

Um eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden, sei es erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Corona-Infektionsgeschehen aufzuhalten, so die Bundeskanzlerin. Damit soll die Zahl der Neuinfektionen wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung von einem Inzidenzwert von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche gesenkt werden.

Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen kurzer Zeit zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen. Die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle durch das Coronavirus würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren, so die Bundesregierung. Je später die Corona-Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer ergänzend zu den bisherigen Beschlüssen neue Maßnahmen getroffen.

Diese Corona-Regeln gelten ab 2. November 2020

ACHTUNG: Ab dem 16.12.2020 wird es einen bundesweiten Lockdown in Deutschland geben. Alle Infos und die neuen Maßnahmen haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

Ab Montag, 2. November 2020, treten bundesweit folgende zusätzliche Maßnahmen zu den bereits bestehenden Regeln zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft. Die neuen Maßnahmen werden für eine Dauer von 4 Wochen bis Ende November befristet. Nach Ablauf von 2 Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und eventuell notwendige Anpassungen vornehmen. Unabhängig davon bleiben die zuständigen Bundesländer (wie mit der aktuellen Coronaschutz-Verordnung in NRW) und auch Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Regeln hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen.

Dienstleistungen und Handwerk

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (wie z.B. Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage-Salons, Tattoo- und Piercing-Studios) werden geschlossen. Als Begründung wird aufgeführt, dass in diesen Bereichen eine körperliche Nähe unabdingbar ist.

UPDATE: Auf die Presseanfrage von CityNEWS am 30.10.2020 an die Staatskanzlei NRW teilte uns die dortige Pressestelle mit, dass Sonnenstudios / Solarien öffnen dürfen, sofern dort keine körpernahen Dienstleistungen angeboten und durchgeführt werden!

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher usw.,
  • Fußpflege- und Friseurleistungen,
  • medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie
  • die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kunden keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.

Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig.

Einzelhandel

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter den strengen Auflagen zum Hygieneschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als 1 Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Freizeit, Kultur und Sport

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören u.a.:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und sämtliche ähnliche Einrichtungen – der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin zulässig,
  • Messen und Ausstellungen,
  • Kinos (ausgenommen Autokinos), Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten (sowohl drinnen als auch draußen),
  • Zoologische Gärten und Tierparks,
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien und andere öffentliche oder privaten (Kultur-) Einrichtungen,
  • Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und alle ähnliche Einrichtungen,
  • der komplette Freizeit- und Amateur-Sportbetrieb mit Ausnahme des Individual-Sports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Spaß- sowie Schwimmbäder, Saunen, Thermen und Wellness-Einrichtungen,
  • Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und
    ähnlichen Einrichtungen,
  • Jahrmärkte, Kirmes, Trödelmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle, Swinger-Clubs und ähnliche Einrichtungen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
  • Auch Sankt Martinsumzüge sind jetzt nicht mehr erlaubt!
  • Profi-Sportveranstaltungen dürfen nur noch ohne Zuschauer stattfinden.

Ausgenommen und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschrifte zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den NRW-Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist auch in geschlossenen Räumen zulässig.

Gastronomie

Gastronomiebetriebe (wie z.B. Gaststätten, Restaurants, Cafés, Imbisse usw.) sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und alle ähnlichen Einrichtungen werden komplett geschlossen. Davon ausgenommen sind allein gastronomische Betriebe, welche die Lieferung und / oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause anbieten. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist aber in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Kantinen und Mensen dürfen geöffnet bleiben.

Gottesdienste

Religiöse Gottesdienste dürfen laut den aktuellen Maßnahmen stattfinden, jedoch nur unter den strengen Hygieneschutzmaßnahmen. Der Kölner Dom bspw. schließt ab Montag, 02.11.2020 für Touristen. Im Wahrzeichen der Rheinmetropole sind dann nur noch Gottesdienste und Gebete möglich.

Hochschulen und Bildungsangebote

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens
ist nach Maßgabe von gesonderten Anordnungen zum Infektionsschutzgesetzes zulässig. Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sowie sonstige staatliche Prüfungen sind zulässig.

Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung oder zur Durchsuchung von Personen) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen bzw. Händedesinfektion, das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven etfällt das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen.

Zulässig sind Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von:

  • Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit – wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt -,
  • Volkshochschulen sowie
  • sonstigen öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen
  • sowie Angebote der Selbsthilfe.

Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere:

  • Sportangebote der Bildungsträger,
  • Angebote der Musikschulen sowie
  • Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.

Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstandserfordern und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen bzw. Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen,
wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschüler, Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.

Home-Office

Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Home-Office zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

Hygiene- und Schutzmaßnahmen

Auch in der Corona-Pandemie soll in Industrie, Handwerk und Mittelstand ein sicheres Arbeiten möglichst umfassend möglich sein. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind daher schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Corona-Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen.

Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Corona-Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Corona-Infektionsschutz-Maßnahmen

Bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet
sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:

  • Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen bzw. zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
  • die regelmäßige Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
  • die Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast- buw. Kundenkontakt,
  • das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei min. 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden bzw. Spülmitteln ausreichend,
  • das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- bzw. Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
  • gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das
SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten.

In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Corona-Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (z.B. sportliche Betätigung, Singen und Musizieren) anzupassen. Soweit andere Behörden Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese auch verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.

Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des RKI beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung.

Kontaktbeschränkungen

Wichtigste Maßnahme ist Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Alle Bürger sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch max. mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen von feiernden Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Corona-Lage inakzeptabel. Diese Regelungen sollen verstärkt von den Ordnungsbehörden kontrolliert und ebenfalls streg sanktioniert werden.

Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von
1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, es können aber abweichende Regelungen in Ausnahmefällen gelten.

Kontrollen der Corona-Maßnahmen

Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.

Medizin und Pflege

Steigende Corona-Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei den vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Corona-Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst.

Der Bund hat durch die neue Corona-Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren Coronavirus-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Corona-Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen.

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden.

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des RKI zu beachten.

Besuche in den o.g. Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des RKI zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Weitergehende Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen regeln.

Die genannten Gesundheitseinrichtungen haben im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts in Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt infektionsschutzgerecht zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender.

Reisen und Tourismus

Die Bürger sind aufgefordert wegen der aktuellen Corona-Pandemie, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – insbesondere auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt sowohl im Inland und auch für überregionale oder tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Insbesondere auch Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche sind untersagt.

Schulen und Kitas

Schulen und Kindergärten bleiben grundsätzlich geöffnet. Die Bundesländer entscheiden über die erforderlichen und weiteren Corona-Schutzmaßnahmen, wie z.B. eine Schutzmaskenpflicht in NRW.

Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.

Schutzmasken-Pflicht

Eine Alltags- bzw. Schutzmaske ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (z.B. OP-Maske). Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands:

  • in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kunden bzw. Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen (wie Haltestellen usw.),
  • in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme des privaten Fahrzeugs und von Einsatzfahrzeugen der Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,
  • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Ausbildungstätigkeiten,
  • auf Bildungsveranstaltungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,
  • bei den ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
  • auf Spielplätzen und
  • an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft.

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

In Büroräumen gilt abweichend die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden oder vergleichbaren Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind:

  • Lehrkräfte bei Bildungsangeboten sowie Beteiligte an Prüfungen nach, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird,
  • Kinder bis zum Schuleintritt,
  • Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in
    Einsatzsituationen sowie
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Die Verpflichtung kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.

Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.

Veranstaltungen und Versammlungen

Alle Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen fallen, sind bis mindestes 30. November 2020 untersagt. Abweichend sind unter Beachtung der folgenden Regelungen Veranstaltungen und Versammlungen möglich:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
    Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine:
    • mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt
      werden können.
    • mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen bzw. 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
  • Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses
    oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich
    sind.
  • Beerdigungen und
  • standesamtliche Trauungen.

Die behördliche Zulassung setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein entsprechendes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.

Große Festveranstaltungen sind grundsätzlich bis mindestens 31. Dezember 2020 untersagt. Zu diesen großen Festveranstaltungen zählen in der Regel:

  • Volksfeste (einschließlich Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen usw.),
  • Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  • Schützenfeste,
  • Weinfeste und
  • ähnliche Festveranstaltungen.

Wirtschaftshilfen

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.

Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen wegen des Coronavirus führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern und vereinfachen (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Solo-Selbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Weitere wichtige Informationen zur Coronavirus

Für Fragen rund um den Corona-Virus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
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ACHTUNG: Ab dem 16.12.2020 wird es einen bundesweiten Lockdown in Deutschland geben. Alle Infos und die neuen Maßnahmen haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 – 221 – 335 00. Die Telefon-Hotline ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr für Fragen zu Corona zu erreichen.

Letzte Aktualisierung: 13.12.2020