Letzte Aktualisierung am 14.09.2021: Als Folge der Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes hat das Gesundheitsministerium die Coronaschutz-Verordnung aktualisiert. Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird ab sofort auf eine umfassende Berücksichtigung der nun im Bundesgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt:
- der 7-Tage-Inzidenz,
- der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und
- der Auslastung der Intensivbetten.
Daher wurde in der Coronaschutz-Verordnung der bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen festgeschriebene Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz gestrichen. Die inzwischen bekannte 3G-Regelung, die aufgrund dieses Grenzwertes seit Anfang August landesweit für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung der neuen Leitindikatoren bis auf weiteres unverändert bestehen.
Mit der Aktualisierung der Coronaschutz-Verordnung wird deren Geltung zugleich bis zum 8. Oktober 2021 verlängert. Damit kann rechtzeitig vor den Herbstferien das Infektionsgeschehen neu bewertet werden. Aufgrund der aktuellen Stabilisierung der Werte aller relevanten Indikatoren in NRW verzichtet das Gesundheitsministerium derzeit bewusst auf die Festlegung von pauschalen Grenzwerten für die einzelnen neuen Indikatoren.
Stattdessen soll zunächst das Zusammenwirken der verschiedenen Indikatoren etwa unter Berücksichtigung des Impfstatus, der Altersverteilung für Hospitalisierungswahrscheinlichkeiten oder die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Krankenhauseinweisung und später erforderlicher Intensivbehandlung weiter genau beobachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Die neuen drei Leitindikatoren
- 3G-Regelungen
- Die wichtigsten Regeln im Überblick
- NRW lässt Verdienstausfallentschädigungen für Ungeimpfte bei Quarantäne auslaufen
- Regelungen zur Fortführung der Coronaschutzimpfungen ab Oktober 2021
- Downloads der aktuellen Verordnungen
- Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus
Die neuen drei Leitindikatoren
1. Leitindikator: 7-Tage-Hospitalisierung
Die Zahl misst, wie viele infizierte Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Sie ist damit ein Indikator für die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und kann einen frühen Hinweis auf eine drohende Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems geben.
Für den Hospitalisierungsindikator werden in Nordrhein-Westfalen zwei Werte ausgewiesen: Erstens der anhand der Vorgaben des RKIs berechnete Wert. Dieser beruht auf den Meldungen der Gesundheitsämter, die den bereits von ihnen gemeldeten Infektionsfällen nachträglich die namentlichen Einweisungsmeldungen aus den Krankenhäusern zuordnen. Dieser Wert ist vor allem bedeutsam, weil er bundesweit einheitlich errechnet wird und damit eine bundeseinheitliche Bewertung des Infektionsgeschehens ermöglicht. Allerdings erfordert der Wert eine Einzelfallbearbeitung jedes Infektionsfalles durch die Gesundheitsämter, die gerade in der aktuellen Belastungssituation manchmal erst nach einigen Arbeitstagen abgeschlossen ist.
Um zusätzlich einen aktuelleren Hinweis auf die Hospitalisierungen zu ermöglichen, wird zweitens zusätzlich der Hospitalisierungsindikator ausgewiesen, der sich unmittelbar aus den täglichen (nicht namentlichen) Gesamtmeldungen der Krankenhäuser über die Aufnahme von Covid-19-Patienten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW ergibt. Dieser Wert ermöglicht eine sehr aktuelle Einschätzung, weicht aber naturgemäß von dem RKI-basierten Wert ab und wird am gleichen Meldetag jedenfalls in Perioden eines ansteigenden Infektionsgeschehens in der Regel höher liegen.
2. Leitindikator: COVID-Anteil an der Intensivkapazität
Dieser Indikator bildet die Belastung der Intensivstationen ab und steht damit unmittelbar für das Risiko einer Überlastung dieser medizinischen Versorgungsstrukturen. Der Anteil, mit dem Covid-19-Patientinnen und -Patienten die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten auslasten, wird durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sie ist aber auch abhängig von der Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und der (personellen) Aufwände bei der Behandlung.
Anhand des Grades der Auslastung der Intensivstationen können Schutzmaßnahmen vor allem so ausgerichtet werden, dass andere erforderliche medizinische Behandlungen (schwere Operationen etc.) nicht aufgrund einer Überlastung der Bettenkapazitäten verschoben werden müssen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten aus dem Register der Fachgesellschaft der Intensivmediziner (DIVI) als Prozentanteil der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen an den betreibbaren Erwachsenen-Intensivbetten. Auch hier ist durch den Rückgriff auf das DIVI-Register eine Vergleichbarkeit mit den Bundeswerten gegeben.
3. Leitindikator: 7-Tage-Inzidenz
Auch die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bleibt ein wichtiger Indikator. Steigt dieser Wert, bedeutet das, dass sich die Infektion schneller und breiter in der Bevölkerung ausbreitet. Insbesondere die altersbezogenen Inzidenzen sind nach wie vor ein guter Maßstab dafür, in welchem Ausmaß vulnerable Bevölkerungsgruppen betroffen sind. Anhand der Inzidenz kann die Wirksamkeit von Corona-Schutzmaßnahmen relativ zeitnah abgelesen werden. Zudem bleibt die 7-Tage-Inzidenz ein guter Indikator dafür, in welchem Maß eine Kontaktpersonennachverfolgung noch möglich ist. Die 7-Tage-Inzidenz ist darüber hinaus ein wichtiger Frühindikator für das Geschehen in den Krankenhäusern.
3G-Regelungen
Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen kann in NRW damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden.
Die neue Coronaschutz-Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.
Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht (“3G-Regel”).
Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.
Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaber.
Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens.
Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom NRW-Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet:
- neben der Zahl der Neuinfektionen werden
- die Krankenhausaufnahmen,
- der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten,
- die Zahl der Todesfälle,
- die Altersstruktur der Infizierten,
- die Entwicklung des R-Wertes sowie
- der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt.
Die Regeln der Coronaschutz-Verordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutz-Verordnung für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.
NRW lässt Verdienstausfallentschädigungen für Ungeimpfte bei Quarantäne auslaufen
Nordrhein-Westfalen wird entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zum 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantänen (nach § 56 Abs. 1 IfSG) für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz auslaufen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.
Bislang erhalten Betroffene, die sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, auch dann – entgegen dem Wortlaut des IfSG – eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie nicht gegen Covid-19 geimpft sind. Grund hierfür war ein in der Vergangenheit nicht flächendeckend zur Verfügung stehendes Impfangebot und die erst vergleichsweise kurze Zulassung der Covid-Impfstoffe. Mittlerweile steht ein flächendeckendes Impfangebot zur Verfügung, so dass dieser Grund für diese Ausnahmeregelung entfällt. Bislang hat Nordrhein-Westfalen 120 Millionen Euro für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG aufgewendet.
Regelungen zur Fortführung der Coronaschutzimpfungen ab Oktober 2021
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat per Erlass die Fortführung des Impfgeschehens konkretisiert. Die Impfungen werden ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend von der niedergelassenen Ärzteschaft sowie der Betriebsärzteschaft übernommen. Die Impfzentren werden mangels Bedarf an der Infrastruktur in der bisherigen Form planmäßig zum 30. September 2021 geschlossen. Wie bereits angekündigt, werden aber weiterhin staatliche Basisstrukturen vorgehalten, um im Bedarfsfall schnellstmöglich auf etwaige Veränderungen des Infektionsgeschehens bzw. auf die Notwendigkeit zur Durchführung erneuter Impfungen reagieren zu können. Dazu werden in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt koordinierende COVID-Impfeinheiten (KoCI) eingerichtet. Die Auffrischungsimpfungen in Pflegeeinrichtungen und die niedrigschwelligen Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung werden fortgesetzt.
KoCI
Die Kreise und kreisfreien Städte richten ab dem 1. Oktober 2021 zunächst befristet bis zum 30. April 2022 sogenannten Koordinierenden COVID-Impfeinheiten (KoCI) ein. Hierzu finanziert das Land bis zu 1,5 Stellen pro 50.000 Einwohner. Die wesentlichen Aufgaben der KoCIs umfassen das Monitoring des lokalen Impfgeschehens, die Hinwirkung auf Impfangebote für vulnerable Personen, die Planung für flächendeckende Auffrischungsimpfungen der Allgemeinbevölkerung sowie die Organisation und Koordinierung des konkreten Impfgeschehens vor Ort (z.B. Impfstoffbestellung, Datenmeldung, Bereitstellung von unterstützendem Personal).
Impfangebote ab 1. Oktober 2021
Die Auffrischungsimpfungen in Einrichtungen mit vulnerablen Personen sind in den vergangenen zwei Wochen angelaufen. Ziel ist es, die Auffrischungsimpfungen in der (teil-) stationären Pflege bis zum 31. Oktober 2021 abgeschlossen zu haben. In den übrigen Einrichtungen (z.B. Demenz-WGs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) sollen Auffrischungsimpfungen bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Auffrischungsimpfungen sind dann vorgesehen, wenn die COVID-19-Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt.
Zudem laufen die niedrigschwelligen Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung in den Kreisen und kreisfreien Städte wie gehabt weiter. Organisiert werden diese Angebote künftig von den KoCI. Die Angebote sollen insbesondere Personengruppen mit niedrigen Impfquoten ansprechen, die über das Regelsystem nur schwer erreichbar sind.
Auch die Impfungen in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern, Flüchtlingsunterkünften und weiteren Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung werden wie gehabt eigenständig durch die Einrichtungen fortgesetzt. Im Bedarfsfall können die KoCIs unterstützen.
Stand: 14.09.2021
Downloads der aktuellen Verordnungen
- Coronaschutz-Verordnung (11.09.2021)
- Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Coronaschutz-Verordnung (20.08.2021)
- Ergänzung der Coronaschutz-Verordnung (15.10.2020)
- Coronatest-Struktur-Verordnung (25.06.2021)
- Allgemeinverfügung Durchführung von Bürgertestungen (15.03.2021)
- Coronavirus-Test-Verordnung des Bundes (08.03.2021)
- Coronatest- und Quarantäne-Verordnung (19.08.2021)
- Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen (30.06.2021)
- Allgemeinverfügung Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (18.06.2021)
- Coronabetreuungs-Verordnung (15.08.2021)
- Bußgeld-Katalog bei Ordnungswidrigkeiten (31.07.2021)
- Coronaschutz-Regelungen in Köln