Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutz-Verordnung umfangreich angepasst. Die Schutzmaßnahmen wurden mit einigen Ausnahmen und einer Reduktion auf die “3G-Regel” (geimpft, genesen, getestet) in weiten Teilen aufgehoben. CityNEWS erklärt hier welche Regelungen und Lockerungen nun in Köln gelten!
Weiterhin sind die allgemein bekannten Hygiene- und Infektionsschutzstandards als Anlage zur Coronaschutz-Verordnung in Kraft. Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Regelungen in Köln entnehmen Sie bitte den einzelnen Themenbereichen hier bei CityNEWS.
Inhaltsverzeichnis
- Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot
- Maskenpflicht
- Veranstaltungen und Versammlungen
- Diskotheken, Clubs und private Partys mit Tanz
- Gastronomie
- Reisen und Tourismus
- Schulen und Kindergärten
- Einzelhandel
- Dienstleistungen
- Kultureinrichtungen und kulturelle Veranstaltungen
- Freizeitaktivitäten und -einrichtungen
- Sport
- Informationen für vollständig Geimpfte und Genesene
- Aktueller Live-Ticker zum Corona-Lage in Köln
- Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus
Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot
Im öffentlichen Raum wird grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen empfohlen. Treffen im privaten Umfeld unterliegen keiner Personenbeschränkung insgesamt oder in der Anzahl an Haushalten. Dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden, wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Maskenpflicht
Grundsätzlich gilt die Empfehlung zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum, überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, auch wenn die Coronaschutz-Verordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta-Variante möglich. Visiere sind kein Ersatz für die in der Coronaschutz-Verordnung geforderte Mund-Nase-Bedeckung.
Wo mindestens eine Alltagsmaske getragen werden muss, darf auch eine medizinische Maske oder Atemmaske getragen werden.
Mindestens eine medizinische Maske muss getragen werden in
- Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs oder Personenfernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter),
- Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kund*innen beziehungsweise Besucher*innen zugänglich sind,
- Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern und
- bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern.
Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht
- in Krankenhäusern, wenn das Besuchskonzept des Krankenhauses dies vorsieht.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden mit einem Bußgeld geahndet. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands.
Es gelten folgende Ausnahmen für Kinder
Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keine Maske.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht verpflichtend in
- Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen.
- ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
- Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.
- gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird.
- Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichende Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder PCR-getesteten Personen erlaubt ist.
- Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind.
- Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist. - zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken.
- bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.
- beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches).
- beim gemeinsamen Singen, wenn nur immunisierte oder PCR-getestete Personen teilnehmen.
- von Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird.
- bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten.
- bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind.
- auf behördliche oder richterliche Anordnung, von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
- bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren.
- bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
- a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
- b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
- c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist.
Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen im freien und geschlossenen Räumlichkeiten sind grundsätzlich wieder ohne Beschränkungen zulässig. Dies betrifft die zulässige Anzahl an Personen sowie die Örtlichkeiten. Folgende Dinge sind bei einer Inzidenz von über 35 in Köln oder NRW bei der Durchführung zu beachten:
Veranstaltungen in Innenräumen
- Die Einhaltung der "3G-Regel" ist sicher zu stellen.
- Es muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auf diesen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen verzichtet werden.
Veranstaltungen im Freien
Bis 2.500 Personen
- In Warteschlangen, Anstellbereichen, Kassen etc. muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Über 2.500 Personen
- Die Einhaltung der "3G-Regel" ist sicher zu stellen.
- Es muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auf diesen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen verzichtet werden.
Großveranstaltungen innen und außen (Sportveranstaltungen, Konzerte, Musikfestivals und ähnliches):
- Als Großveranstaltungen gelten alle Veranstaltungen (drinnen und draußen), mit über 2.500 aktiv teilnehmenden Teilnehmer, Besucher oder Zuschauer.
- Es dürfen höchstens 25.000 Zuschauer (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden.
- Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauern darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
Diskotheken, Clubs und private Partys mit Tanz
Mit Wirksamkeit der angepassten Coronaschutz-Verordnung am 20. August 2021 entfallen die bisherigen Restriktionen für Partys und vergleichbare Veranstaltungen. Tanzveranstaltungen bzw. Veranstaltung mit dem Charakter einer Party liegen grundsätzlich dann vor, wenn es keine festen Sitz- oder Stehplätze gibt beziehungsweise die Veranstaltung darauf angelegt ist, das diese nicht genutzt werden.
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen ab dem 20. August 2021 wieder öffnen.
- Zutritt dürfen nur Personen erhalten, die einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorzeigen können, vollständig gegen das Corona-Virus geimpft oder von einer Infektion genesen sind.
- Im Club besteht keine Maskenpflicht oder eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Personen.
- Private Veranstaltungen mit Tanz und dem Charakter einer Party unterliegen den gleichen Zugangsbeschränkungen. Das trifft auch auf Tanzveranstaltungen zu.
- Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie für Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ist vor Öffnung ein Hygienekonzept vorzulegen. Das Hygienekonzept ist nur für den Veranstaltungsort notwendig, nicht für die Veranstaltung an sich.
Gastronomie
- Für gastronomische Betriebe gelten die Regelungen für Veranstaltungen (innen und außen).
- Die Rückverfolgbarkeit muss nicht mehr gewährleistet werden.
- Für Angebote in Innenräumen ist zusätzlich die "3G-Regel" zu beachten. Dabei ist ein Schnelltest weiterhin ausreichend.
- Am Sitz- oder Stehplatz kann bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Die Maske muss jeweils getragen werden, wenn der feste Sitz- oder Stehplatz verlassen wird.
Reisen und Tourismus
- Bei der Nutzung Beherbergungsbetriebe müssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und nach vier weiteren Tagen Aufenthalt einen negativen Schnelltest vorweisen.
- Bei Reisebusreisen, sonstige Gruppenreisen und Freizeitparken (auch im Kinder- und Jugendbereich) muss vor Antritt der Reise von nicht immunisierten Personen ein negativer Schnelltest erbracht werden. An den Sitzplätzen entfällt bei Sicherstellung des "3G-Status" die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Schulen und Kindergärten
- Schulen und Kitas sind in Köln wieder in den Regelbetrieb zurückgekehrt.
- Tests in Schulen und Kitas werden als Corona-Negativtest-Nachweis im Sinne der Coronaschutz-Verordnung akzeptiert.
Einzelhandel
- In Innenräumen ist generell ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundschaft eingehalten werden kann, sind weiterhin zulässig.
Vor Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen müssen nicht-immunisierte Personen einen negativen Schnelltest erbringen. Dazu zählen insbesonders:
- Friseure
- Kosmetiker
- Massagen
- Tätowierer
- Fußpflege
- Maniküre
- Piercer
In Innenräumen besteht generell ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Kultureinrichtungen und kulturelle Veranstaltungen
Der Zutritt zu kulturellen Einrichtungen (Museen, Kölner Zoo etc.) ist grundsätzlich möglich. In Innenräumen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Kulturelle Veranstaltungen richten sich nach den Regelungen für Veranstaltungen.
Freizeitaktivitäten und -einrichtungen
Einrichtungen, die primär der Erholung einer Freizeitgestaltung dienen, dürfen wieder öffnen. Freizeitaktivitäten ohne Aufbauten wie Grillen, freier Sportbetrieb, Picknicken oder vergleichbare Aktivitäten richten Sich je nach Schwerpunkt nach den Regelungen für Sportbetrieb sowie den allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Zusätzlich sind die städtischen Regelungen der Kölner Stadtordnung (KSO) zu beachten.
- Feste Einrichtungen im Innenraum unterliegen den Regelungen für Veranstaltungen.
- Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Der Zutritt ist für immunisierte Personen oder unter Vorlage eines maximal 48-Stunden alten PCR-Tests zulässig.
- Gemeinsames Singen ist auch in Innenräumen und ohne Maske zulässig, wenn alle Personen entweder immunisiert sind oder jeweils einen maximal 48-Stunden alten PCR-Test erbracht haben.
Sport
Für den Sportbetrieb im Freizeit- und Amateurbereich sind bisherigen Kapazitätsgrenzen entfallen. Für Innenräume besteht für nicht-immunisierte Personen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltests. Die Schutzmaske darf zum Sportbetrieb abgenommen werden.
Bei Sportgroßveranstaltungen dürfen maximal 25.000 Personen einschließlich Geimpfte und Genesene zugelassen werden. Oberhalb von 5.000 Personen darf maximal die Hälfte der Kapazitäten ausgelastet werden.
Informationen für vollständig Geimpfte und Genesene
Immer mehr Menschen sind vollständig gegen Corona geimpft oder aber nach einer COVID-19-Genesung immunisiert. Diese Personen sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Weitere Infos finden Sie hier bei CityNEWS.
Aktueller Live-Ticker zum Corona-Lage in Köln
Bei CityNEWS haben wir hier einen aktuellen Live-Ticker zur Corona-Lage in Köln, mit Daten und Fakten zum Infektionsgeschehen in der Domstadt sowie tagesaktuellen Meldungen.
Stand: 14.09.2021