Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 18.11.2021 und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutz-Verordnung für NRW entsprechend angepasst. Ziel ist es, das ansteigende Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich einzubremsen.
Inhaltsverzeichnis
Coronaschutz-Verordnung mit neuen Regeln
Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24.11.2021, damit weitere zielgerichtete Corona-Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen.
Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.
Zentrales Anliegen der NRW-Landesregierung ist es daher, die Corona-Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen in NRW vollständig geimpft.
Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem wird das Tragen einer Schutzmaske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht.
Die Coronaschutz-Verordnung gilt in dieser Fassung vorerst bis zum 21.12.2021.
Überblick: Die wichtigsten Regeln und Maßnahmen
Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.
Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung. Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauer hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Regelungen für Kinder, Jugendliche und Schüler
Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Weitergehende Maßnahmen
Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.
Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von 6 weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter 3, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
Coronaschutz-Verordnung: Fragen und Antworten
Wo im Kultur- und Freizeitbereich gilt die 2G-Regel?
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Darunter fallen Besuche von
- Museen
- Ausstellungen
- Konzerten
- Theatern
- Kinos
- Tierparks und zoologischen Gärten
- Freizeitparks
- Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen.
Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Wo gilt die 2G-plus-Regel?
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Wann gilt die 3G-Regel?
Die aktuelle Coronaschutz-Verordnung schreibt vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur genutzt bzw. besucht werden dürfen, wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder eine negative Testung vorgewiesen werden kann (3G-Regel = geimpft, genesen, getestet). Die 3G-Regel gilt immer für den Besuch von
- Krankenhäusern
- Alten- und Pflegeheimen
- besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
- Unterkünften für Geflüchtete sowie
- stationären Einrichtungen der Sozialhilfe
Auf welche Bereiche wird die 3G-Regel ausgeweitet?
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu
- Versammlungen in Innenräumen
- Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung
- Messen
- Kongressen und
- Sitzungen kommunaler Gremien
nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Welche Regel gilt bei Veranstaltungen?
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung. Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Wer kontrolliert und überprüft die Corona-Regelungen?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Gelten die Regelungen auch für Kinder, Jugendliche bzw. Schüler?
Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Was bedeutet die 3G-Regel in Bus und Bahn?
Bundestag und Bundesrat haben am 18. und 19.11.2021 das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Es sieht unter anderem vor, dass im ÖPNV die 3G-Regeln gelten. Demnach müssen Fahrgäste zukünftig entweder geimpft, genesen oder getestet sein, wenn Sie Bus und Bahn nutzen. Die 3G-Regeln müssen nach dem Infektionsschutzgesetz in Bus und Bahn zwingend eingehalten werden, um die Pandemie einzudämmen und alle Fahrgäste sowie die Mitarbeiter der Verkehrsunternehmen bestmöglich zu schützen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Können weitergehende Corona-Maßnahmen getroffen werden?
Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von 6 weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter 3 werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
Was besagt die 7-Tage-Inzidenz?
Auch die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bleibt ein wichtiger Indikator. Steigt dieser Wert, bedeutet das, dass sich die Infektion schneller und breiter in der Bevölkerung ausbreitet. Insbesondere die altersbezogenen Inzidenzen sind nach wie vor ein guter Maßstab dafür, in welchem Ausmaß vulnerable Bevölkerungsgruppen betroffen sind.
Anhand der Inzidenz kann die Wirksamkeit von Corona-Schutzmaßnahmen relativ zeitnah abgelesen werden. Zudem bleibt die 7-Tage-Inzidenz ein guter Indikator dafür, in welchem Maß eine Kontaktpersonennachverfolgung noch möglich ist. Die 7-Tage-Inzidenz ist darüber hinaus ein wichtiger Frühindikator für das Geschehen in den Krankenhäusern.
Was ist mit der 7-Tage-Hospitalisierung gemeint?
Die 7-Tage-Hospitalisierung misst, wie viele infizierte Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Sie ist damit ein Indikator für die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und kann einen frühen Hinweis auf eine drohende Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems geben. Für den Hospitalisierungsindikator werden in NRW zwei Werte ausgewiesen:
1. Der anhand der Vorgaben des RKIs berechnete Wert. Dieser beruht auf den Meldungen der Gesundheitsämter, die den bereits von ihnen gemeldeten Infektionsfällen nachträglich die namentlichen Einweisungsmeldungen aus den Krankenhäusern zuordnen. Dieser Wert ist vor allem bedeutsam, weil er bundesweit einheitlich errechnet wird und damit eine bundeseinheitliche Bewertung des Infektionsgeschehens ermöglicht. Allerdings erfordert der Wert eine Einzelfallbearbeitung jedes Infektionsfalles durch die Gesundheitsämter, die gerade in der aktuellen Belastungssituation manchmal erst nach einigen Arbeitstagen abgeschlossen ist.
2. Um zusätzlich einen aktuelleren Hinweis auf die Hospitalisierungen zu ermöglichen, wird zusätzlich der Hospitalisierungsindikator ausgewiesen, der sich unmittelbar aus den täglichen (nicht namentlichen) Gesamtmeldungen der Krankenhäuser über die Aufnahme von Covid-19-Patienten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) ergibt. Dieser Wert ermöglicht eine sehr aktuelle Einschätzung, weicht aber naturgemäß von dem RKI-basierten Wert ab und wird am gleichen Meldetag jedenfalls in Perioden eines ansteigenden Infektionsgeschehens in der Regel höher liegen.
Wie wird der Anteil der COVID-Patienten an der Intensivkapazität gemessen?
Dieser Indikator bildet die Belastung der Intensivstationen ab und steht damit unmittelbar für das Risiko einer Überlastung dieser medizinischen Versorgungsstrukturen. Der Anteil, mit dem Covid-19-Patienten die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten auslasten, wird durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sie ist aber auch abhängig von der Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und der (personellen) Aufwände bei der Behandlung.
Anhand des Grades der Auslastung der Intensivstationen können Schutzmaßnahmen vor allem so ausgerichtet werden, dass andere erforderliche medizinische Behandlungen (schwere Operationen etc.) nicht aufgrund einer Überlastung der Bettenkapazitäten verschoben werden müssen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten aus dem Register der Fachgesellschaft der Intensivmediziner (DIVI) als Prozentanteil der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen an den betreibbaren Erwachsenen-Intensivbetten. Auch hier ist durch den Rückgriff auf das DIVI-Register eine Vergleichbarkeit mit den Bundeswerten gegeben.
Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?
Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen. Und: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen. Weitere Informationen sind in der Anlage Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung insbesondere für Betriebsinhaber zusammengefasst.
Änderungen auch im Infektionsschutzgesetz
Durch die Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden zusätzlich einige neue Corona-Regelungen eingeführt. So gilt künftig am Arbeitsplatz und in Bus und Bahn die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet). Wer also bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, muss nun geimpft oder genesen sein oder sich täglich entsprechend testen lassen. Arbeitnehmer müssen dann einen gültigen Nachweis vorlegen und der Arbeitgeber ist verpflichtet diesen zu kontrollieren. Arbeitnehmer, die sich weigern einen Impfnachweis oder gültigen Test vorzulegen, müssen dann im Home-Office arbeiten oder anderswo – ohne Personenkontakt – eingesetzt werden. Ebenso sind eine Freistellung von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung oder in letzter Konsequenz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses denkbar. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen wird die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ausgeweitet.
Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse werden unter Strafe gestellt.
Viele bekannte Schutzvorkehrungen wie die Maskenpflicht und Abstandsregelungen können weitergeführt werden. Beschäftigte sollen zudem wann immer möglich wieder im Home-Office arbeiten.
Die sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirme werden verlängert.
Maßnahmen wie 3G, 2G oder 2G plus Test können weiterhin je nach Infektionslage von den Bundesländern beschlossen werden. Ausgeschlossen sind aber die Anordnung von Ausgangssperren und Beherbergungsverboten oder die pauschale, flächendeckende Schließung von Geschäften, Schulen, Gastronomie oder Sportstätten.
Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19.03.2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Der Bundesrat hat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Mit der Novelle sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 bundesweit einheitliche Corona-Schutzvorkehrungen möglich.
Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Corona-Lage bestimmte Passagen ggf. nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Änderungen und Irrtümer behalten.