Die neue Coronaschutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass die Kommunen an den jecken Karnevalstagen sogenannte “Brauchtumszonen” ausweisen können. Dies sind Bereiche, in denen durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen von erhöhten Corona-Infektionsrisiken auszugehen ist. Innerhalb dieser Zonen ist das Verweilen im öffentlichen Raum “zum Zwecke des geselligen Zusammenseins” nur unter Voraussetzungen der Regelung von 2G+ zulässig. Dies bedeutet, dass Menschen in diesen Bereichen geimpft und getestet sein müssen. Durch den Nachweis einer Booster- / Auffrischungs-Impfung kann ein tagesaktueller Corona-Test ersetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Köln wird zur stadtweiten Brauchtumszone
Die Stadt Köln wird vom 24. Februar bis 1. März 2022 das gesamte Stadtgebiet der Rheinmetropole als Brauchtumszone ausweisen. Kölns Stadtdirektorin Andrea Blome erklärt dazu: “Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass wir eine Party-Zone schaffen oder die Menschen dazu animieren möchten, in unsere Stadt zu kommen und zu feiern! Unser Ziel ist ein geschützter Raum mit hohen Vorsichtsmaßnahmen, in dem das Feiern in gewissem Rahmen ermöglicht wird. Aber in Köln ist Karneval ein dezentrales Fest und nicht wie vielleicht in anderen Städten auf wenige Hotspots beschränkt. Die Kölner feiern insbesondere in ihren Veedeln und damit im gesamten Stadtgebiet.”
Die Kölner Stadtdirektorin appelliert: “Wer hierher kommt, um Karneval zu feiern, sollte den aktuellen negativen Test schon in der Tasche haben, denn die Kölner Testkapazitäten sind begrenzt. Das Ordnungsamt wird im ganzen Stadtgebiet stichprobenartig kontrollieren und Verstöße konsequent ahnden.” Blome unterstreicht: “Wir setzen darauf, dass die Menschen auch an Karneval 2022 in großer Eigenverantwortung handeln werden.”
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, zeigt sich zufrieden, dass das Land NRW mit der neuen Coronaschutz-Verordnung (hier zum Download) nun Planungssicherheit geschaffen habe. Sie betont: “Wir werden nicht so feiern können, wie wir das in Köln gewohnt sind, aber es ist nun mehr möglich als im letzten Jahr, als der Karneval geprägt war von strengen Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperre und Lockdown und als erst wenige Menschen geimpft und damit vor einem schweren Verlauf geschützt waren. Seitdem sind wir in der Bewältigung der Pandemie viele Schritte vorangekommen, aber sie ist noch nicht vorbei. Nach wie vor gilt es, Ansteckungen zu vermeiden, um diejenigen, die auch geimpft ein höheres Risiko haben, schwer zu erkranken, zu schützen und unser Gesundheitssystem mit all seinen Akteuren nicht noch mehr zu belasten.”
Regelungen zum Kölner Karneval
Die Coronaschutz-Verordnung sieht vor, dass in den Brauchtumszonen Veranstaltungen ohne Personenbegrenzungen untersagt sind, insbesondere karnevalistische Umzüge. Der Kölner Rosenmontagszug kann daher, wie auch schon im vergangenen Jahr, nicht wie gewohnt stattfinden. Gleiches gilt für die Umzüge in den einzelnen Kölner Stadtteilen.
Karnevalsfeiern in der Gastronomie sind higegen erlaubt, allerdings gilt in Innenräumen eine weitere Verschärfung. Das “Boostern” ersetzt dort nicht einen tagesaktuellen Corona-Test. Somit müssen alle Jecken, die in einer Kneipe Karneval feiern möchten, sowohl geimpft als auch tagesaktuell negativ getestet sein.
In Kneipen dürfen nur Geboosterte mit Test feiern
In der Kölner “Brauchtumszone”, die vom 24.02. bis einschließlich 01.03.2022 das gesamte Kölner Stadtgebiet umfasst, gelten hohe Schutzregeln für alle, die Karneval feiern.
Im öffentlichen Raum ist das Verweilen “zum Zwecke des geselligen Zusammenseins” nur unter Voraussetzungen von 2G+ zulässig. Das heißt, man muss vollständig geimpft und getestet sein. Durch den Nachweis einer Booster-Impfung kann ein tagesaktueller Test ersetzt werden.
In der Gastronomie darf nur feiern, wer geboostert – oder den Geboosterten rechtlich gleichgestellt – und zusätzlich tagesaktuell getestet ist.
Als geboostert gilt man unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung. Wann und wo die Stadt Köln Impfungen – mit und ohne Termin – anbietet, ist unter www.stadt-koeln.de abrufbar.
Keine Maskenpflicht auf Einkaufsstraßen
Die aktuell noch auf Einkaufsstraßen geltende Maskenpflicht wird über Karneval ausgesetzt, da das Schutzniveau durch die Regelungen zur Brauchtumszone deutlich erhöht wird.
In Gaststätten gelten unterschiedliche Regelungen. Wird eine Gaststätte an den Karnevalstagen ausschließlich als Schank- und Speisewirtschaft geführt (also Normalbetrieb, keine Karnevalsfeier), besteht an festen Plätzen keine Maskenpflicht. Beim Gang zur Toilette etc. muss eine Maske getragen werden. Wird in einer Gaststätte Karneval gefeiert, gelten verschärfte Zugangsbeschränkungen, wodurch innerhalb der Gaststätte ein erhöhtes Maß an Freiheit möglich wird. In Gaststätten mit Karnevalsfeierlichkeiten bis zu 100 Personen muss niemand eine Schutzmaske tragen. Feiern mehr als 100 Personen, ist die Umsetzung eines Hygienekonzeptes (ausreichendes Lüften, Händedesinfektionsmöglichkeiten usw.) erforderlich. Durch die Umsetzung der Hygieneregelungen entfällt die Maskenpflicht ebenfalls.
Tanzveranstaltungen sind nach der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW nicht erlaubt. Das Feiern in Kneipen – singen und schunkeln inklusive – fällt nicht unter diese Regelung.
Glasverbot und Zugangskontrollen an Karneval
Wie bereits in den Vorjahren gilt in der Altstadt an Weiberfastnacht und am Karnevalssamstag ein Glasverbot, im Zülpicher Viertel an Weiberfastnacht, am Karnevalssamstag und am Rosenmontag.
Das Zülpicher Viertel ist abgesperrt. Der Zugang wird von Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes der Stadt Köln und einer beauftragten Sicherheitsfirma kontrolliert. Überprüft werden wie bereits am 11.11.2021 der Impf- und Teststatus, die Übereinstimmung der Nachweise mit den Personalien, das Glasverbot sowie die Personenanzahl und -dichte im Viertel. Überprüfte Personen erhalten auf Wunsch einen Stempel. Falls sie vorübergehend das Gelände verlassen möchten, müssen sie anschließend nicht erneut auf ihren Status geprüft werden.
Ordnungsamt kontrolliert Corona-Regelungen
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Köln werden die Einhaltung der Regeln kontrollieren – schwerpunktmäßig in der Innenstadt und stichprobenartig im gesamten Stadtgebiet. Je nach Verstoß droht ein Bußgeld zwischen 250 und 5.000 Euro.
Die Kontrolle der Zugangsbeschränkungen zu Gaststätten ist Aufgabe der Gastronomen. Ob diese dieser Kontrollpflicht nachkommen, wird vom Ordnungsdienst kontrolliert.
Wie viele Personen in einer Gaststätte feiern dürfen, wird von den baulichen Gegebenheiten, der Konzession und den brandschutzrechtlichen Vorschriften unabhängig von den Corona-Regelungen begrenzt. Darüber hinaus enthält die Allgemeinverfügung der Stadt Köln keine Personenbegrenzung. Wird in der Gaststätte – auch während der Karnevalstage – eine Veranstaltung (z.B. ein Konzert) durchgeführt, gilt unabhängig von weitergehenden baurechtlichen Beschränkungen eine Obergrenze von 750 Personen. Oberhalb von 250 Personen darf dabei die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
Keine Karnevalsumzüge und Bühnenprogramm
Ein von der Stadt Köln organisiertes Bühnenprogramm gibt es in diesem Jahr nicht. Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkungen – und damit auch Karnevalsumzüge – sind im gesamten Stadtgebiet aufgrund der Coronaschutzverordnung untersagt. Eine Ausnahme stellt der Kölner Rosenmontagszug dar, der im RheinEnergieStadion und damit auf Privatgelände stattfindet. Dabei handelt es sich um eine nach der Coronaschutz-Verordnung zulässige Veranstaltung mit Zugangsbeschränkungen. Zuschauen vor Ort kann nur, wer im Vorfeld eine Karte erworben hat.
Dennoch sind die Persiflagewagen für alle Karnevalisten zu sehen. Sie werden nach dem Zug für 24 Stunden im Stadtgebiet aufgestellt – auf dem Chlodwigplatz und Severinskirchplatz, am Waidmarkt, auf der Schildergasse, auf dem Neumarkt und Rudolfplatz, am Hohenzollernring, vor der Oper, an der Gürzenichstraße, auf dem Heumarkt, am Appellhofplatz und am Kölner Dom.
Fragen und Antworten zur Brauchtumszone in Köln
Was bedeutet die Brauchtumszone?
Im gesamten Kölner Stadtgebiet gilt vom 24.02. bis 01.03.2022 für alle, die sich zum “Zweck des geselligen Zusammenseins” treffen, flächendeckend 2G+. Somit müssen alle Personen, die sich zum Feiern dort aufhalten wollen, einen gültigen Nachweis über den vollständigen Impfstatus oder ihre Genesung sowie einen aktuellen Antigen-Schnell- (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) und einen gültigen, amtlichen Lichtbildausweis vorzeigen. Die zusätzliche Testpflicht im Freien entfällt für Geboosterte und Gleichgestellte. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches. Bei Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler und benötigen weder Testnachweis noch Schulbescheinigung.
Welche Ausnahmen gibt es?
Personen, die nicht zum “Zweck des geselligen Zusammenseins” unterwegs sind, sind von den verschärften Schutzmaßnahmen ausgenommen. In Bereichen, in denen besondere Schutzzonen eingerichtet werden (z.B. Zülpicher Straße), sind Anwohner, Personen, die sich aufgrund ihres Alters oder eines ärztlichen Attestes nicht impfen lassen können sowie Gewebetreibende und deren Beschäftigte im direkten Umfeld des Gewerbebetriebes ausgenommen.
Wie werden die Regeln kontrolliert?
Der Ordnungsdienst der Stadt Köln wird an den Karnevalstagen mit erhöhter Personalstärke im Einsatz sein. Im Rahmen dieser personellen Kapazitäten werden die Einsatzkräfte, stichprobenartig und konzentriert auf die bekannten Hotspots, Kontrollen durchführen sowie auf akute, kurzfristige Beschwerdelagen im gesamten Stadtgebiet reagieren. Feiernde sind in der Regel schon optisch von Personen zu unterscheiden, die sich zu anderen Zwecken im öffentlichen Raum bewegen. Hier wird mit Augenmaß vorgegangen. Im Zülpicher Viertel wird es das gewohnte Absperrkonzept geben. Hier werden in der Regel alle Personen, bis auf die oben genannten Ausnahmen, kontrolliert. Im übrigen Bereich der Stadt wird stichprobenartig kontrolliert.
Gibt es darüber hinaus Zonen mit besonderen Regeln?
Auch zum Straßenkarneval gelten die üblichen Glasverbotszonen und freiwilligen Glasabgabe-Bereiche.
Das Glasverbot im Zülpicher Viertel gilt:
- Weiberfastnacht von 8 Uhr bis Karnevalsfreitag 8 Uhr
- Karnevalssamstag von 15 Uhr bis Karnevalssonntag 8 Uhr
- Rosenmontag von 15 Uhr bis Karnevalsdienstag 8 Uhr
Das Glasverbot in der Altstadt gilt:
- Weiberfastnacht von 8 Uhr bis Karnevalsfreitag 8 Uhr
- Karnevalssamstag von 18 Uhr bis Karnevalssonntag 8 Uhr
Freiwilliger Glasverzicht im Kwartier Latäng gilt:
- Weiberfastnacht von 8 Uhr bis Ende des Betriebs
Freiwilliger Glasverzicht in der Südstadt gilt:
- Weiberfastnacht von 8 bis 24 Uhr
Das Zülpicher Viertel (“Kwartier Latäng”) und die Uniwiese, wo die meisten Feierwilligen zu erwarten sind, werden zu Weiberfastnacht, Karnevalssamstag und Rosenmontag eingezäunt und mit Zugangskontrollen/-sperren belegt. Hier werden alle Personen bis auf Anwohner sowie Personen mit vergleichbaren Anliegen auf ihren Impf-/Genesenen-Status sowie einen aktuellen Test unter Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises überprüft. Personen mit einer Auffrischungsimpfung und ihnen gleichgestellten Personen benötigen für das Verweilen im Freien keinen zusätzlichen Testnachweis. Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird der Zutritt verwehrt. An den übrigen Tagen ist eine stichprobenartige Kontrolle im Viertel geplant.
Wird es ein von der Stadt organisiertes Bühnenprogramm geben?
Nein.
Brauche ich auch als Geboosterter einen aktuellen Test, wenn nur etwas essen möchte?
Wenn das gesamte Lokal als Speisegastronomie betrieben wird, nein. Findet dort eine Karnevalsveranstaltung statt, ja.
Was kostet es, wenn ich feiere, obwohl ich nicht geimpft bin oder keinen aktuellen Test nachweisen kann?
Wer ohne Impfschutz oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 250 Euro rechnen. Für Gewerbetreibende sind die Strafen deutlich höher. Sie können bis 5.000 Euro betragen.
Was muss ich beim Feiern in Innenräumen beachten (in der Gastronomie)?
Es gilt 2G++. Das bedeutet, dass auch geboosterte Personen beziehungsweise vergleichbare Personen einen Test benötigen.
Letzte Aktualisierung: 21.02.2022