Halloween: Zwischen Spaß und rechtlichen Fallstricken

 Halloween: Zwischen Spaß und rechtlichen Fallstricken
Halloween: Zwischen Spaß und rechtlichen Fallstricken
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Zombies, Piraten, Vampire – diese und andere schaurige Gestalten ziehen in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November durch die Straßen. Dabei klingeln sie an Haustüren und fordern mit dem Spruch “Süßes oder Saures!” ihre Portion Süßigkeiten ein. Wer nichts herausgibt, muss damit rechnen, dass harmlose Streiche wie Zahnpasta auf der Türklinke oder Toilettenpapier im Vorgarten folgen. Doch welche Halloween-Späße sind rechtlich unbedenklich, und wann wird es kritisch? ARAG-Expertin Jennifer Kallweit klärt auf, was an Halloween erlaubt ist und wo Grenzen überschritten werden.

  • Welche Halloween-Streiche sind im Rahmen des Erlaubten und wann droht rechtlich gesehen möglicherweise Ärger?

Jennifer Kallweit: Also Zahnpasta an der Türklinke und Klingelstreiche in der Gruselnacht haben erstmal keine rechtlichen Folgen. Wer aber meint, Eier gegen die Hauswand werfen, Briefkästen zerstören oder Müll im Garten verteilen zu müssen, muss, wenn er angezeigt wird, laut Strafgesetzbuch wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Und wer sich unerlaubt Zutritt zu einem Grundstück oder einer Wohnung verschafft, begeht streng genommen Hausfriedensbruch. Das kann ebenfalls mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

  • Halloween sind ja sehr viele Kinder unterwegs: Wie lange dürfen die umherziehen und wer haftet dafür, wenn sie Schaden anrichten und erwischt werden?

Jennifer Kallweit: Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder allein unterwegs sind, solange der sogenannten Aufsichtspflicht Genüge getan wird. Das heißt auch, dass man mit den Kids vereinbaren muss, wann sie spätestens wieder zu Hause sein sollen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das beispielsweise um 22 Uhr. Eltern müssen ihre Kinder darauf hinweisen, dass ihnen im Falle einer Sachbeschädigung Sozialstunden als Strafe drohen. Als Leitsatz gilt: Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder anrichten nur dann, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder unter sieben Jahren sind selbst noch gar nicht für Schäden verantwortlich; ab dem siebten Geburtstag haften sie je nach Einsichtsfähigkeit auch selbst.

Halloween für Erwachsene: Was ist erlaubt und wo lauern rechtliche Fallen?

  • Was sollte ich wissen, wenn ich mich als Erwachsener ins gruselige Halloween-Treiben stürze?

Jennifer Kallweit: Alle, die sich an Halloween verkleidet hinters Steuer setzen, sollten darauf achten, dass ihr Kostüm sie beim Fahren nicht einschränkt oder behindert. Masken dürfen dabei grundsätzlich nicht getragen werden, denn laut Gesetz gilt am Steuer ein Vermummungsverbot. Wer sich nicht daran hält und von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Knöllchen rechnen. In Bus oder Bahn oder zu Fuß auf der Straße ist das Tragen von Masken aber kein Problem. Ein Maskierungsverbot gilt hier nur bei öffentlichen Demonstrationen.

  • Wie sieht es bei einem Halloween-Kostüm mit Waffenattrappen aus. Sind die erlaubt?

Jennifer Kallweit: Gummi-Dolche und Plastik-Äxte dürfen problemlos mitgeführt werden, täuschend echt aussehende Pistolen- oder Gewehrimitate allerdings nicht. Das ist nämlich laut unserem Waffengesetz verboten – und wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Und wer meint, sich an Halloween als Polizist verkleiden zu müssen, um z. B. aus Spaß an der Freude den Verkehr zu regeln, der begeht Amtsanmaßung und muss sich auf eine Geldstrafe oder auf bis zu zwei Jahre Gefängnis einstellen.

  • Viele feiern ja auch gern lang und laut: Was ist hier erlaubt, was nicht?

Jennifer Kallweit: Alle, die an Halloween laut grölend durch die Nachbarschaft ziehen, Party machen oder die Musik auf der eigenen Party zu laut aufdrehen, müssen wegen Lärmbelästigung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Die Nachbarn sollten daher vorab immer informiert werden. Oder machen Sie es noch besser: Laden Sie sie gleich mit ein. Aber Vorsicht: Der 1. November, also Allerheiligen, ist in einigen Regionen ein sogenannter stiller Feiertag. Das heißt, da darf dann ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr gefeiert werden. Wie so oft, gelten von Bundesland zu Bundesland allerdings unterschiedliche Regeln. Wer also eine Halloween-Party plant, sollte sich darüber lieber vorher ganz genau informieren.