Meteorologen sagen für Köln Schneefälle und Glatteis voraus. Also kommt das Thema Winterdienst bzw. Räum- und Streupflicht auf. Wer muss wann und wo streuen und räumen? Dazu hat die Stadt Köln einige Hinweise veröffentlicht, die deutlich machen sollen, wer hier welchen Pflichten nachkommen muss.
Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück und des Gehwegs im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vom Schnee zu befreien und diese Flächen zu streuen. Allerdings wird diese Pflicht in vielen Fällen per Vertrag auf Mieter etc. übertragen.
Aber auch auf öffentlichen Gehwegen sind Anlieger verpflichtet, die Winterwartung durchzuführen. Dies ist in der Kölner Straßenreinigungssatzung so geregelt. Demnach ist der Schnee auf Bürgersteigen in einer Breite von 1,50 Meter zu entfernen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) normalerweise den Gehweg reinigen. Gibt es keinen Bürgersteig, ist auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks ein Streifen von 1,50 Meter Breite vom Schnee zu befreien.
Weitere Winterdienste der Anlieger
Dabei gilt der Winterdienst nicht nur für Gehwege. Denn, gibt es Fußgängerüberwege, z.B. Ampelübergänge oder Zebrastreifen, auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks, muss auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee befreit werden. Damit der Schnee nicht mehr stört als nötig, soll er zwischen Fahrbahn und Bürgersteig aufgehäuft werden.
Auch für die Zugänge zu Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs oder für Schulbusse sind im Rahmen des Winterdienstes die Anlieger zuständig. Hier müssen sie dafür sorgen, dass die Gehwege von Schnee und Eis befreit sind. Damit soll ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn-Ausgängen gewährleistet werden. Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen allerdings ist in der Regel die KVB selbst verantwortlich. Grundsätzlich von den AWB geräumt werden Bus- und Bahnhaltestellen selbst, die sich auf Bürgersteigen befinden.
Womit dürfen Anlieger streuen?
Grundsätzlich dürfen nur abstumpfende Stoffe wie Granulat oder Sand zum Streuen benutzt werden. Die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen auf verboten. Diese Maßnahme dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen diese Stoffe benutzt werden. Dies gilt beispielsweise bei Eisregen, auf Gefäll- oder Steigungsstrecken sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und -abgängen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Kölner Straßenreinigungssatzung legt fest, dass Bürgersteige sofort geräumt oder gestreut werden müssen, nachdem es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat. Hat der Schneefall erst nach 20 Uhr begonnen, reicht es, diesen erst am nächsten Morgen zu beseitigen. Bis 7 Uhr müssen die Wege jedoch frei sein. Das Gleiche gilt für Glatteis. Lediglich an Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn bis 9 Uhr geräumt oder gestreut ist. Schneit es dauerhaft, muss erst beseitigt werden, wenn es aufgehört hat, zu schneien bzw. wenn es nur noch geringfügig schneit.
Auf den Internetseiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) finden sich weitere Informationen rund um den Winterdienst.