Facebook-Nutzer müssen bei Bildern noch sorgfältiger das Urheberrecht achten. Offenbar häufen sich Fälle, bei denen Nutzer des sozialen Netzwerks abgemahnt werden, weil sie beim Veröffentlichen von Fotos gegen die Regeln verstoßen.
So habe jüngst ein Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite
eine Abmahngebühr von 1.800 Euro zahlen müssen, weil er in der Vorschau
eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigte. Das
Vorschau-Foto wurde automatisch eingebunden. Es stammte allerdings von
einer freiberuflichen Fotografin, die die Rechte an dem Bild hält. Dies berichtet der der auf
die Online-Branche spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke aus
Köln.
Der
Rechtsanwalt warnt davor, dass Facebook kein rechtsfreier Raum sei und
besonders Vorschau-Bilder ein “großes Abmahnpotenzial” beinhalteten. Für
eine Urheberrechtsverletzung komme es nicht darauf an, wo ein Bild
physikalisch liege oder wer es hochgeladen habe, sondern nur, wer es in
seine Seite eingebunden habe. Facebook-Nutzer könnten sogar abgemahnt
werden, wenn sie bereits damit begonnen hätten, die gesetzten
Vorschaubilder zu löschen, denn oft genug seien alte Versionen der
Seiten noch über Web-Archive nachverfolgbar.
Grundsätzlich rät der
Anwalt deshalb dazu, den eigenen Facebook-Account nur Freunden
zugänglich machen. So seien die Leser bekannt und Außenstehende hätten
keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes zu
prüfen. Beim Anbieten von fremden Links sollte stets auf die
Vorschau-Bilder verzichtet werden. Generell sei es am besten, immer nur
eigene Texte, Fotos und Videos anzubieten, sagt Solmecke. Wer dennoch
fremde Inhalte posten wolle, sollte dies immer nur mit schriftlicher
Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe tun. Wenn die Rechtslage der
Inhalte nicht klar sei, sollte man lieber auf einen Post verzichten.
Autor: Redaktion/ dapd/ Ralf Johnen