Heutzutage gibt es eine Vielzahl von sozialen Netzwerken. Die Nutzer posten, liken und teilen auf Twitter, Facebook, Instagram und Co. und veröffentlichen dabei häufig nicht nur Details aus ihrem eigenen sondern auch aus dem Privatleben Dritter. Doch gerade hierbei lauern einige Gefahren, denn auch auf den Social-Media-Plattformen herrschen Regelungen und Vorschriften, die z.B. beim Urheberrecht beachtet werden müssen.
In erster Linie definiert das Urheberrecht die juristische Beziehung zwischen einem Schöpfer und seinem Werk. Demnach liegt das Urheberrecht zunächst immer automatisch beim Schöpfer. Diesem wird durch die urheberrechtlichen Bestimmungen neben einer angemessenen finanziellen Vergütung für die Nutzung seines Werkes auch der Schutz dessen zugesichert. Hierbei greifen folgende Rechte:
- Die Urheberpersönlichkeitsrechte
- Die Verwertungsrecht
- Die Nutzungsrechte.
Da diese Bestimmungen nicht nur in der realen sondern auch in der digitalen Welt gelten, muss bei Verstößen mit hohen rechtlichen Konsequenzen, wie z.B. einer Abmahnung, gerechnet werden.
Verstöße gegen das Urheberrecht vermeiden!
Um solche Sanktionen zu vermeiden, sollten nicht nur die Bestimmungen der jeweiligen Plattformen sondern auch die des Urheberrechts beachtet werden. Zu den häufigsten urheberrechtlichen Verstößen bei Facebook, Twitter und Co. zählen die Verwendung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft ebenso wie die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Zwar sind die meisten sozialen Netzwerke auf die Verbreitung von Fotografien und Bildern ausgelegt, dennoch kann diese schnell zu einer Abmahnung führen. So z.B. schon bei der Erstellung eines Profilbildes. Da sich einige Nutzer ein Stück ihrer Privatsphäre wahren wollen, nutzten sie auf den sozialen Netzwerken Fotos von Prominenten sowie Comic- und Zeichentrickfiguren. Diese Fotos sind allerdings in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt, wobei das Urheberrecht beim Zeichner oder Fotografen liegt. Wer ein solches Bild verwenden möchte, muss zunächst um Erlaubnis fragen oder sogar eine Lizenz erwerben.
Hierbei spielt die Verwendung fremder Werke eine wichtige Rolle, welche laut § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine öffentliche Zugänglichmachung und demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In einem solchen Fall folgt in der Regel eine Abmahnung durch den Geschädigten.
Vorsicht bei der Verwendung von Bildmaterial!
Doch nicht nur die Verwendung fremder Werke stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Auch selbstgeschossene Fotografien können zu einer Abmahnung führen, insofern Dritte ohne deren Erlaubnis darauf abgebildet sind. Das besagt der §22 KunstUrhG. Daher sollten Fotos von fremden Personen nicht veröffentlicht werden, wenn diese dem Upload nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Weiterhin sieht der §13 UrhG das Recht auf Namensnennung vor. Das bedeutet, dass der Name des Fotografen oder Zeichners in irgendeiner Form vermerkt werden muss, wenn dieser den Wunsch ausdrücklich äußert. Das kann beispielsweise durch das sogenannte Copyright-Zeichen geschehen.
Bei vielen Nutzern besteht der Glaube, das Urheberrecht durch die Bearbeitung eines Bildes umgehen zu können. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Irrglauben, denn durch die Bildbearbeitung entsteht nicht automatisch ein neues Werk. Außerdem bedarf es auch beim Upload einer bearbeiteten Fotografie der Zustimmung des Urhebers. Der §14 UrhG hält es dem Urheber zudem offen, eine Entstellung seines Werkes zu vermeiden.