Steuern: Tipps zum Jahreswechsel 2016 / 2017

Steuern: Tipps zum Jahreswechsel 2016 / 2017 - copyright: pixabay.com
Steuern: Tipps zum Jahreswechsel 2016 / 2017
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Das Jahr 2016 neigt sich seinem Ende zu. Die Weihnachtszeit steht unmittelbar bevor und das Stressniveau vieler Menschen steigt unaufhörlich, da noch immer nicht alle Geschenke in Sack und Tüten sind. Dabei lohnt es sich – auch steuerlich – noch einmal inne zu halten. Alljährlich gibt es zahlreiche steuerliche Änderungen und Optimierungspotential. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln informiert, welche (Neu)Regelung Ihnen zugutekommt und worauf Sie ab 01.01.2017 bei den Steuern achten sollten.

Obacht! Keine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2016

Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.5.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 31.12.2017. Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, haben sehr viel länger Zeit. Mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt eigentlich die Einkommensteuer 2012. Da der 31.12. in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, kann die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Beantragung kann sich durchaus lohnen. In den vergangenen Jahren lag die Steuerrückerstattung im Mittel bei knapp 900 Euro.

Frühestens für die Einkommensteuererklärung 2018 greift für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die neu geregelte verlängerte Abgabefrist bis 31.07.2019. Für beratene Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater gilt als Abgabetermine sodann der 28.02.2020. Der Gesetzgeber hält sich jedoch noch ein Hintertürchen offen. Die verlängerten Fristen greifen nur, wenn auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.